31.10.2022 · Fachbeitrag · Nachlassverwaltung
Aufgebot der Nachlassgläubiger: Wem gegenüber ist die Forderung anzumelden?
| Die Rechtsanwältin R war zur Nachlassverwalterin bestimmt worden. In dieser Eigenschaft beantragte sie ein Aufgebot der Nachlassgläubiger und den Erlass eines Ausschlussbeschlusses. Dem Antrag war als Anlage ein „Gläubigerverzeichnis bekannter Gläubiger“ beigefügt. Darin war auch die Gläubigerin G mit einer Forderung gegen den Nachlass über rd. 19.000 EUR aufgeführt. Das Amtsgericht ist dem Antrag der R gefolgt und hat das Aufgebot zum Zwecke der Ausschließung von Nachlassgläubigern erlassen. Darin heißt es u. a.: Die Gläubiger des Nachlasses werden gemäß §§ 434, 458, 459 FamFG aufgefordert, ihre Rechte als Nachlassgläubiger bis zum … anzumelden (…). |
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