· Fachbeitrag · Niedersächsisches Finanzgericht
Gleichstellung von Geschwistern: SchenkSt versus GrESt
| Der Vater V übertrug seinem Sohn S Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Ferner vereinbarte er mit S, dass dieser seiner Schwester T „anstelle der Zahlung eines Gleichstellungsgeldes“ eine Immobilie übertragen sollte, die V zu einem früheren Zeitpunkt je hälftig an T und S unter Vorbehalt des Nießbrauchs übertragen hatte. Ferner verzichtete T auf Pflichtteilsansprüche in Bezug auf die dem S zugewandten Vermögenswerte. Das FA setzte GrESt fest: T habe unter Verwendung ihres Ausgleichsanspruchs die Grundstückshälfte erworben. |
Das Niedersächsische FG entschied im Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung (4.11.13, 7 V 118/13, Abruf-Nr. 141347) zugunsten der T. Die Frage, ob ein Vorgang der ErbSt oder SchenkSt und damit nicht der GrESt unterliegt, richtet sich ausschließlich nach dem ErbStG. Es ist denkbar, dass
- T von V einen Ausgleichsanspruch geschenkt erhalten hat, den sie als Gegenleistung für einen grunderwerbsteuerpflichtigen Erwerb verwendet hat, oder
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