· Fachbeitrag · Niedersächsisches Finanzgericht
Pflegepauschbetrag: Bis zu 20.000 EUR bleiben steuerfrei
| Bei dem Betrag von 20.000 EUR (§ 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG) handelt es sich um einen Freibetrag. Die erbrachten Pflegeleistungen können mit den Sätzen der gesetzlichen Pflegeversicherung bei häuslicher Grundpflege in Ansatz gebracht werden. Das sind nach § 36 SGB XI monatlich in der Pflegestufe III 1.510 EUR. Pflegekassen können in besonders gelagerten Einzelfällen bis zu 1.918 EUR monatlich gewähren, wenn z.B. regelmäßig auch in der Nacht Hilfe geleistet werden muss ( Niedersächsisches FG 20.4.12, 3 K 229/11, Abruf-Nr. 122883 , Revision eingelegt, Az. BFH II R 22/12). |
PRAXISHINWEIS | Gesetzlich Unterhaltsverpflichtete (§ 1601 BGB) sind kraft Gesetzes verpflichtet, Unterhalts- und Pflegeleistungen zu erbringen sowie die Kosten dafür zu übernehmen. Sofern der Erblasser jedoch in der Lage ist, den Aufwand für einen Pflegedienst zu tragen, greift diese Einschränkung nicht. |