· Fachbeitrag · Nießbrauch
Keine Schenkung, wenn der Nießbraucher nicht über die Erträge frei verfügen kann
von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
| Überträgt der eine Ehegatte das ihm gehörende Grundstück auf die Kinder gegen Zurückbehaltung eines Nießbrauchs zu seinen Gunsten und zugunsten seiner Ehefrau, hat die Ehefrau hierdurch keine Schenkung erhalten, wenn sie nicht tatsächlich und rechtlich frei über die Erträge auf dem Mietkonto verfügen kann ‒ so das FG Münster mit Urteil vom 14.2.19. |
Sachverhalt
Der Ehemann E der Klägerin K übertrug das in seinem Eigentum stehende Grundstück auf die beiden gemeinsamen Söhne, wobei E sich zu seinen Gunsten und zugunsten seiner Ehefrau, der Klägerin, den lebenslänglichen unentgeltlichen Nießbrauch an dem übertragenen Grundstück vorbehielt. Die Nießbraucher hatten auch den Kapitaldienst für die Grundstücksdarlehen zu tragen. Der Zahlungsverkehr für den Grundbesitz lief über ein auf den Namen des E lautendes Konto, für das K Bankvollmacht hatte.
Das FA sah in der Einräumung des Nießbrauchsrechts zugunsten der K eine Schenkung. K vertrat die Ansicht, die Einräumung des Nießbrauchs sei keine Schenkung, da die Mieten aus dem Grundbesitz weiterhin auf dem allein auf E lautenden Mietkonto vereinnahmt würden, von dem auch die mit dem Grundbesitz zusammenhängenden Ausgaben nebst Schuldendienst bestritten würden. Ferner habe E vom Mietkonto monatlich Zahlungen in Investmentfonds und Zahlungen an den gemeinsamen Sohn geleistet. Für die Kosten der gemeinsamen Lebensführung werde ein weiteres Konto geführt.
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