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  • 29.01.2016 · Fachbeitrag · Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen

    Erbschaftsteuer: Besonderheit zur Verschonungsregelung bei Holdinggesellschaften

    | Wenn es darum geht zu prüfen, ob eine Unternehmensholding unter die Verschonungsregeln des § 13a Abs. 1 S. 4 ErbStG fällt, beziehen die Finanzämter bei Vorgängen nach dem 6.3.13 auch die Anzahl der Arbeitnehmer nachgeordneter Beteiligungsgesellschaften ein. Die OFD Nordrhein-Westfalen weist darauf hin, dass zu dieser Regelung beim BFH ein Revisionsverfahren anhängig ist (BFH II R 34/15). Einspruchsverfahren werden ruhend gestellt (OFD NRW, Kurzinfo vom 25.11.15, Nr. 005, Abruf-Nr.  145996 ). |