29.01.2016 · Fachbeitrag · Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen
Erbschaftsteuer: Besonderheit zur Verschonungsregelung bei Holdinggesellschaften
| Wenn es darum geht zu prüfen, ob eine Unternehmensholding unter die Verschonungsregeln des § 13a Abs. 1 S. 4 ErbStG fällt, beziehen die Finanzämter bei Vorgängen nach dem 6.3.13 auch die Anzahl der Arbeitnehmer nachgeordneter Beteiligungsgesellschaften ein. Die OFD Nordrhein-Westfalen weist darauf hin, dass zu dieser Regelung beim BFH ein Revisionsverfahren anhängig ist (BFH II R 34/15). Einspruchsverfahren werden ruhend gestellt (OFD NRW, Kurzinfo vom 25.11.15, Nr. 005, Abruf-Nr. 145996 ). |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses ErbBstg Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 20,90 € Monat
Tagespass
einmalig 15 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig