· Fachbeitrag · OFD Frankfurt
Berücksichtigung einer Instandhaltungsrücklage
| Das Guthaben aus einer Instandhaltungsrücklage, das gleichzeitig mit einer Eigentumswohnung erworben wird, stellt eine mit einer Geldforderung vergleichbare Vermögensposition dar und unterliegt daher nicht der Grunderwerbsteuer - Gleiches gilt für einen Erwerb nach dem ErbStG. |
Der BFH hatte bereits mit Urteil vom 9.10.91 (II R 20/89, BStBl II 92, 152) den Grundsatz aufgestellt, dass die beim Erwerb einer Eigentumswohnung zeitgleich erworbene Instandhaltungsrückstellung nicht in die grunderwerbsteuerliche Gegenleistung einzubeziehen ist. Die OFD Frankfurt hat nun mit Verfügung vom 29.3.12 (S 3800 A-36-St 119, Abruf-Nr. 121210) bestätigt, dass dieser Grundsatz auch auf die Erbschaft- und Schenkungsteuer anzuwenden ist.
PRAXISHINWEIS | Somit ist in Fällen, in denen Wohnungs- oder Teileigentum übertragen wird, die Instandhaltungsrücklage zusätzlich als gesonderte Kapitalforderung zu erfassen und mit dem Geldwert zu bewerten. |