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  • · Fachbeitrag · OFD Koblenz

    Notare - Steuerliche Anzeigepflichten aktualisiert

    | Die OFD Koblenz hat das Merkblatt über die steuerlichen Beistandspflichten der Notare auf den Gebieten Grunderwerb-, Erbschaft-, Schenkung- und Ertragsteuern grundlegend überarbeitet (S 4540 A - St 35 3 / S 3844 A - St 35 4 / S 2244 A - St 33 1, Abruf-Nr. 120954 ). |

     

    Die steuerlichen Anzeigepflichten und sonstigen Beistandspflichten der Notare ergeben sich aus folgenden Vorschriften: §§ 18, 20, 21 GrEStG, § 102 Abs. 4 AO, § 34 ErbStG, §§ 7, 8 ErbStDV, § 54 EStDV.

     

    PRAXISHINWEIS | Der Notar ist zur Mitteilung der bei ihm beurkundeten oder beglaubigten Rechtsvorgänge gegenüber dem FA verpflichtet. Dem zuständigen FA ist innerhalb von zwei Wochen nach der Beurkundung oder der Unterschriftsbeglaubigung Anzeige über Rechtsvorgänge zu erstatten, die der Notar beurkundet oder über die er eine Urkunde entworfen und darauf eine Unterschrift beglaubigt hat. Von einer Anzeige kann abgesehen werden, wenn außer Hausrat im Wert von höchstens 12.000 EUR nur noch anderer Nachlass im reinen Wert von nicht mehr als 20.000 EUR vorhanden ist. Die Anzeigen sind Steuererklärungen i.S. der AO.

     
    Quelle: Ausgabe 04 / 2012 | Seite 89 | ID 32639420