· Fachbeitrag · OFD Münster
Steuerliche Behandlung eines Grabpflegekontos
| Nicht selten eröffnen Steuerzahler noch zu Lebzeiten ein sogenanntes Grabpflegekonto, auf das ein monatlicher Beitrag angespart wird und dessen angespartes Kapital später der Grabpflege dienen soll. Eine Verfügung der OFD Münster stellt klar, welche steuerlichen Folgen bei der Abgeltung- und der Erbschaftsteuer daraus resultieren ( OFD Münster 20.3.12, S 2400-39-St 22-39 , Abruf-Nr. 122196 ). |
- Erbschaftsteuer: Das Grabpflegekonto stellt ab dem Todestag des Anlegers ein „sonstiges Zweckvermögen“ nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG dar. Kann der Erbe nicht über das Kapital verfügen, weil es zwingend der Grabpflege dienen soll, wird dafür keine Erbschaftsteuer fällig.
- Freistellung:Lautet das Konto auf den Namen des Zweckvermögens „Grabpflegekonto YZ“, dürfen der Erbe, der Testamentsvollstrecker oder der mit der Führung des Kontos Beauftragte einen Freistellungsauftrag erteilen.
- Abgeltungsteuer: Wird kein Freistellungsauftrag erteilt, kann die Erstattung der Abgeltungsteuer nur durch Abgabe einer „Körperschaftsteuererklärung“ erreicht werden.
Quelle: Ausgabe 08 / 2012 | Seite 176 | ID 34788000