· Fachbeitrag · OLG Hamm
Brautgeld ist schenkungsteuerpflichtig
| Das OLG Hamm hat am 13.1.11 (18 U 88/10, Abruf-Nr. 110700 ) über folgenden Fall entschieden: Es ging um ein Brautgeld über 8.000 EUR, das die Familie des Bräutigams zurückforderte, da die Braut bereits 11 Monate nach der Eheschließung zu ihren Eltern zurückgekehrt war. Das OLG Hamm hatte die Berufung des Klägers aufgrund der Sittenwidrigkeit der Klage in Anwendung des deutschen Rechts zurückgewiesen. Folglich konnte das Brautgeld nicht zurückverlangt werden. |
Die Eltern der Braut waren i.S. des ErbStG bereichert, denn auch sittenwidrige Zuwendungen sind freigebige Zuwendungen. Allerdings erlischt die Steuer nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, soweit ein Geschenk wegen eines Rückforderungsrechts herausgegeben werden muss. Im Streitfall waren die Eltern der Braut zwar ohne Rechtsgrund auf Kosten der Familie des Bräutigams bereichert worden. Da die Herausgabe aber nicht erzwungen werden konnte, war der Vorgang schenkungsteuerbar. Die Schenkung blieb allerdings steuerfrei, da der Freibetrag von 20.000 EUR nicht überschritten wurde.