· Nachricht · Pressemitteilung Bundesverfassungsgericht
BVerfG: Urteilsverkündung in Sachen „Erbschaftsteuer“ am 17.12.14
In einer Pressemitteilung hat das BVerfG angekündigt, dass es am 17.12.14 um 10.00 Uhr sein Urteil zum ErbStG (1 BvL 21/12) verkünden wird (Pressemitteilung Nr. 102/2014, www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg14-102.html). Die seit 1.1.09 geltenden Regelungen des ErbStG, wonach Betriebsvermögen zu 85 % oder gar 100 % von der ErbSt bzw. SchenkSt verschont wird, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, stehen auf dem Prüfstand. Das BVerfG hatte bereits in der mündlichen Verhandlung am 8.7.14 Folgendes deutlich gemacht:
Mündliche Verhandlung / Pro Begünstigung |
Bundesregierung und Wirtschaftsverbände verteidigten die Begünstigungen durch den Fiskus wie folgt:
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Mündliche Verhandlung / Contra Begünstigung |
Die Richter des BVerfG äußerten indes erhebliche Zweifel daran, ob die Erben im bisherigen Ausmaß von der ErbSt verschont bleiben dürfen:
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Mit Beschluss vom 7.11.06 (1 BvL 10/02) hatte das BVerfG das frühere ErbStG für verfassungswidrig erklärt, ordnete aber dennoch die Weitergeltung des verfassungswidrigen Gesetzes bis zum 31.12.08 an. Der Gesetzgeber hatte daraufhin das ErbStG mit Wirkung zum 1.1.09 reformiert. Dieses Gesetz steht nun wiederum auf dem verfassungsrechtlichen Prüfstand. Aus heutiger Sicht sind zwei Szenarien denkbar: Das BVerfG erklärt die Verschonungsregelungen für verfassungswidrig, lässt diese aber bis zu einer Reform durch den Gesetzgeber weiter gelten. Nicht ausgeschlossen ist jedoch auch, dass das Gericht nur die Verschonungsregelungen kippt und das ErbStG im Übrigen fortbestehen lassen wird. Deshalb gilt: Auf der sicheren Seite ist, wer die Verschonungsregeln bis zur Verkündung des Urteils bereits genutzt hat.