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  • · Nachricht · Pressemitteilung Finanzgericht Baden-Württemberg

    FG widerspricht Verwaltungsauffassung: Kosten für Steuererklärung des Erblassers mindern die Erbschaftsteuer

    | Vom Erben für die Erstellung berichtigter Steuererklärungen gezahlte Steuerberatungskosten mindern die Erbschaftsteuer. Kosten für die Räumung einer Eigentumswohnung des Verstorbenen sind nicht abzugsfähig. So entschied das FG Baden-Württemberg mit Urteil vom 15.5.19 (7 K 2712/18, Abruf-Nr. 210016 ) und widerspricht in Bezug auf die Beratungskosten der Verwaltungsauffassung. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das beklagte FA hat beim BFH Revision eingelegt (II R 30/19). |

     

    Die Klägerin machte nach dem Tod ihres Vaters als Alleinerbin in ihrer Erbschaftsteuererklärung Aufwendungen für die Erstellung berichtigter Einkommensteuererklärungen 2002 bis 2012 (Nacherklärung von in der Schweiz erzielten Kapitalerträgen) i.H. von 9.856 EUR und für die Räumung der vom Vater bis zum Tod genutzten Wohnung, an der sie schon zu Lebzeiten des Vaters zu einem Viertel Miteigentümerin gewesen ist, i.H. von 2.685,67 EUR geltend. Das beklagte FA setzte Erbschaftsteuer fest, ohne die Aufwendungen für die Erstellung der Einkommensteuererklärungen und für die Räumung der Wohnung zu berücksichtigen.

     

    Die Klägerin hatte mit ihrer Klage teilweise Erfolg. Das FG Baden-Württemberg berücksichtigte die für die Erstellung der berichtigten Steuererklärungen gezahlten Steuerberatungskosten als Nachlassverbindlichkeiten. Die Verpflichtung, unvollständige Steuererklärungen zu berichtigen, sei auf die Klägerin als Erbin übergegangen. Komme diese ihrer Nacherklärungspflicht nach, erfülle sie „eine bereits bestehende Verpflichtung des Erblassers“. Für ein „Herrühren vom Erblasser“ sei nicht maßgeblich, wer den Steuerberater beauftragt habe, sondern, wer zur Abgabe vollständiger und richtiger Steuererklärungen ursprünglich verpflichtet gewesen sei. Dies sei der Verstorbene gewesen. Einem Abzug stehe nicht entgegen, dass die Erbin die Erklärungspflichten ohne Steuerberater hätte erfüllen können. Der Fiskus habe ihre Entscheidung, einen Berufsträger zu beauftragen, zu akzeptieren. Nicht abzugsfähig seien hingegen die Kosten für die Wohnungsauflösung. Eine Verpflichtung zur Räumung habe es nicht gegeben. Die Kosten seien durch einen eigenständigen Entschluss der Klägerin zur besseren Verwertung der Wohnung veranlasst worden und nichtabzugsfähige Kosten der Verwaltung des Nachlasses. Nicht entschieden wurde aus verfahrensrechtlichen Gründen, ob sich eine noch zu räumende Wohnung auf deren Grundbesitzwert für Zwecke der Erbschaftsteuer auswirke.

     

    Quelle: Pressemitteilung Nr. 5/2019 vom 15.7.19, FG Baden-Württemberg, www.iww.de/s2924

    Quelle: ID 46082196