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  • · Fachbeitrag · Rentenlast

    Aufschiebend bedingte Rentenlast nicht abzuzinsen

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    | Eine aufschiebend bedingte Last ist auf den Zeitpunkt des Bedingungseintritts zu bewerten. Der Kapitalwert von lebenslänglichen Leistungen wird mit dem bei Bedingungseintritt geltenden Vervielfältiger berechnet. Eine Abzinsung für die Schwebezeit zwischen dem Rechtsgeschäft und dem Bedingungseintritt findet laut BFH-Urteil vom 15.7.21 nicht statt. |

     

    Sachverhalt

    Schenker S schenkte am 23.12.04 seiner Tochter T seinen Kommanditanteil an einer GmbH & Co. KG. T war verpflichtet, nach dem Tod des S an die Klägerin K (Ehefrau des S und Mutter der T, geboren am 11.12.37) zulasten des Kommanditanteils monatlich einen wertgesicherten Betrag von 4.000 EUR zu zahlen. S übernahm die Schenkungsteuer.

     

    Das FA setzte die Schenkungsteuer gegenüber S fest und ließ dabei die Rentenzahlungsverpflichtung der K unberücksichtigt. Nach dem Tod des Schenkers am 25.1.16 beantragte K, die den S beerbte, diese Schenkungsteuerfestsetzung anzupassen und die von T an sie zu entrichtende Rentenlast steuermindernd zu berücksichtigen. Bei einem Jahreswert von 48.000 EUR und einem am Todestag des S aufgrund ihres Lebensalters von 78 Jahren anzusetzenden Vervielfältiger von 8,034 betrage der Kapitalwert der Rentenlast 385.632 EUR. Das FA setzte die Rentenlast nur mit 213.100 EUR an, da der Kapitalwert gemäß § 12 Abs. 3 BewG auf den Zeitpunkt der Zuwendung (23.12.04) abzuzinsen sei. Das FG Münster (28.2.19, 3 K 3039/17 Erb; EFG 19, 824) wies die Klage ab. Soweit bei der K der schenkungsteuerliche Erwerb mit einem Wert von 385.632 EUR der Besteuerung unterworfen worden sei, sei ihr Hinweis auf das Korrespondenzprinzip wegen der unterschiedlichen Stichtage unerheblich. Der BFH sah das im Ergebnis jedoch anders und gab der Steuerpflichtigen recht.