· Fachbeitrag · Vorweggenommene Erbfolge
Eine aufschiebend bedingt vereinbarte Rentenlast ist abzuzinsen
von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
| Eine im Schenkungsvertrag vereinbarte aufschiebend bedingte Verpflichtung zur Zahlung einer Rente ist auf den Übertragungsstichtag abzuzinsen ‒ so das FG Münster mit Urteil vom 28.2.19. |
Sachverhalt
Am 23.12.04 übertrug Schenker S seinen Kommanditanteil an einer GmbH & Co. KG auf seine Tochter T und behielt sich lebenslänglich das Nießbrauchsrecht an dem KG-Anteil vor. T war verpflichtet, nach dem Tod des S an die Klägerin K (Ehefrau des S und Mutter der T, geboren am 11.12.37) zulasten des Kommanditanteils monatlich einen wertgesicherten Betrag i.H. von 4.000 EUR zu zahlen. S übernahm die aus dem Übertragungsvorgang resultierende SchenkSt.
S verstarb am 25.1.16 und wurde von K beerbt. Sie beantragte, die ursprüngliche Festsetzung der SchenkSt zu ändern und die von T an sie zu entrichtende Rentenlast steuermindernd mit dem Kapitalwert i.H. von 385.632 EUR zu berücksichtigen (Kapitalisierung der Rentenlast auf den Ereignistag, den Todestag des S: Jahreswert 48.000 EUR, Lebensalter der K am Todestag des S beträgt 78 Jahre, Vervielfältiger 8,034, § 14 Abs. 1 BewG i.V. mit BMF 4.11.16, IV C 7-S 3104/09/10001).
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