27.05.2022 · Nachricht · Sachliche Billigkeitsgründe
Ungeklärte Erbenstellung als Rechtfertigung für einen Zinserlass?
| § 233a AO ist grundsätzlich so konzipiert, dass Nachzahlungs- oder Erstattungszinsen unabhängig vom Grund der eingetretenen Verzögerungen und Verschuldensfragen entstehen. Das Gesetz nimmt es somit bewusst in Kauf, dass in diesen Fällen über einen langen Zeitraum Zinsen nach § 233a AO anfallen können. Grundsätzlich widerspricht also eine Billigkeitskorrektur bei überlangem Zinslauf dem gesetzgeberischen Konzept (BFH 3.12.19, VIII R 25/17, BStBl II 20, 214). Doch gilt diese Grundaussage auch dann, wenn der betroffene Steuerpflichtige aufgrund ungeklärter Erbenstellung weder Zugriff auf den Nachlass hat noch in der Lage ist, die Besteuerungsgrundlagen sachgerecht zu schätzen? Das FG Düsseldorf (19.5.21, 4 K 2381/20 AO, Rev. BFH: X R 12/21) hat auch in einer solchen Konstellation keinen Rechtfertigungsgrund für einen Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen gesehen. |
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