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  • · Fachbeitrag · Sachwertverfahren

    Gebäudenormalherstellungskosten: Aktualisierung durch den Baupreisindex 2024

    | Für die Bewertung im Sachwertverfahren hat der Gesetzgeber in Anlage 24 zum BewG Regelherstellungskosten auf der Grundlage der Normalherstellungskosten 2010 in EUR, bezogen auf die Bruttogrundfläche für die jeweilige Gebäudeart, vorgegeben. § 190 Abs. 2 BewG sieht vor, dass die Regelherstellungskosten mithilfe der Baupreisindizes für die Bauwirtschaft, die das statistische Bundesamt für den Neubau in konventioneller Bauart von Wohn- und Nichtwohngebäuden jeweils als Jahresdurchschnitt ermittelt, zur Aktualisierung der Wertverhältnisse im Erbschaftsteuerzeitpunkt berücksichtigt werden. Diese Baupreisindizes werden vom BMF für das jeweilige Kalenderjahr zu Jahresbeginn im Bundessteuerblatt veröffentlicht. Sie gelten dann für alle Bewertungsstichtage in diesem Jahr (R B 190.4 ErbStR 2019). |

     

    Neue Werte für Bewertungsstichtage im Jahr 2024

    Die für die Bewertungsstichtage im Kalenderjahr 2024 anzuwendenden Baupreisindizes sind durch BMF-Schreiben vom 30.1.24 (IV D 4 - S 3225/20/10001 :005, BStBl I 24, 192) veröffentlicht worden, und zwar getrennt für die Gebäudearten 1.01. bis 5.1. der Anlage 24 und für die Gebäudearten 5.2. bis 18.2. der Anlage 24. Zu der erstgenannten Gruppe der Gebäudearten rechnen die freistehenden Ein- und Zweifamilienhäuser, Doppel- und Reihenhäuser, Mehrfamilienhäuser, gemischt genutzte Grundstücke bzw. Wohnhäuser mit Mischnutzung. Bei der zweiten Gruppe der Gebäudearten handelt es sich um Nichtwohngebäude.

     

    Nachfolgend sind die Baupreisindizes nach diesen beiden Gruppen von Gebäudearten nicht nur für das Kalenderjahr 2024 zusammengestellt, sondern auch für die Vorjahre.