· Fachbeitrag · Schenkung
Aktienverkauf: Eine dem Gesellschafter nahestehende Person erzielt ein Vielfaches des regulären Kaufpreises
von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
| Der gemeine Wert nicht notierter Anteile an Kapitalgesellschaften kann auch aus Verkäufen abgeleitet werden, die kurz nach dem Bewertungsstichtag erfolgen - so das FG Düsseldorf mit Urteil vom 30.11.16. |
Sachverhalt
Kläger K verkaufte am 16.12.03 Aktien der E-AG zum Kaufpreis von 1.400 % des Nominalwerts an die C-GmbH. Alleingesellschafter der C-GmbH war die B-GmbH, deren Gesellschafter wiederum der Bruder A des K (94 %) sowie die Tochter des A (6 %) waren.
Ende 2003 verkauften auch andere Aktionäre Aktien der E-AG an die C-GmbH zu Kaufpreisen von 131,8 % bis 190,11 % des Nominalwerts. Das FA sah in dem Verkauf der Aktien durch K eine gemischte freigebige Zuwendung der C-GmbH und setzte SchenkSt gegen K fest. Dabei ging es von einem gemeinen Wert der Aktien von 139,6 % des Nennbetrags aus. Der Mittelwert zwischen den von den anderen Aktionären erzielten Kaufpreisen betrug 160,95 %.
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