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  • · Fachbeitrag · Schenkung

    Besteuerung der Abfindung für den Verzicht auf einen künftigen Pflichtteilsanspruch

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    Die Abfindung, die ein künftiger gesetzlicher Erbe an einen anderen Erben für den Verzicht auf einen künftigen Pflichtteilsanspruch zahlt, ist eine freigebige Zuwendung des künftigen gesetzlichen Erben an den anderen und kann nicht als fiktive freigebige Zuwendung des künftigen Erblassers an diesen besteuert werden (BFH 16.5.13, II R 21/11, Abruf-Nr. 132680).

     

    Sachverhalt

    Der Kläger K verzichtete gegenüber seinen drei Brüdern für den Fall, dass er durch letztwillige Verfügung von der Erbfolge seiner Mutter M ausgeschlossen sein sollte, auf die Geltendmachung seines Pflichtteilsanspruchs einschließlich etwaiger Pflichtteilsergänzungsansprüche gegen eine von den Brüdern zu zahlende Abfindung. Die Vertragsparteien waren sich einig, dass der Vertrag auch dann gelten soll, wenn K nach dem Tod der M nicht Erbe wird und keinen Pflichtteilsanspruch erwirbt.

     

    Das FA wertete die Zahlung der Abfindungen an K als Schenkung der M an diesen. K sei zwar nicht aus dem Vermögen der M bereichert worden, es liege aber ein fiktiver Erwerb des K von M vor. Das FG (FG Münster 17.2.11, 3 K 4815/08 Erb, EFG 11, 1267) entschied dagegen, die von den Brüdern an K gezahlten Abfindungen könnten nicht als Schenkung der M an K besteuert werden.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Revision des FA ist unbegründet. Schließen künftige gesetzliche Erben einen Vertrag gemäß § 311b Abs. 5 BGB (früher § 312 Abs. 2 BGB), wonach der eine auf seine künftigen Pflichtteils(ergänzungs)ansprüche gegen Zahlung eines Geldbetrags verzichtet, wird die Abfindung aus dem Vermögen des künftigen gesetzlichen Erben geleistet. Die Zahlung ist damit eine freigebige Zuwendung des Zahlenden i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, und es liegt eine freigebige Zuwendung von diesem an den Empfänger der Abfindung vor.

     

    Dass ein künftiger gesetzlicher Erbe die Abfindung, die er an einen anderen für den Verzicht auf einen künftigen Pflichtteils(ergänzungs)anpruch zahlt, beim Eintritt des Erbfalls gemäß § 10 Abs. 1 S. 2 i.V. mit Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStG als Nachlassverbindlichkeit vom Erwerb abziehen kann (BFH 25.1.01, II R 22/98, BStBl II 01, 456), beruht darauf, dass die Abfindung aus seinem Vermögen geleistet wurde. Dies lässt nicht den Schluss zu, dass sie als fiktive freigebige Zuwendung des Erblassers an deren Empfänger zu besteuern ist.

     

    Praxishinweis

    Obgleich es sich um eine Zuwendung des künftigen Erben handelt, richtet sich die Steuerklasse nicht nach dem Verhältnis des Zuwendungsempfängers (Verzichtenden) zum Zahlenden, sondern zum künftigen Erblasser (BFH 25.1.01, II R 22/98, BStBl II 01, 456).

    Quelle: Ausgabe 10 / 2013 | Seite 248 | ID 42278829