· Fachbeitrag · Schenkung
Darlehen: Nach iranischem Recht dürfen in den ersten acht Jahren keine Zinsen berechnet werden
Die Zinslosigkeit eines Darlehens ist auch dann schenkungsteuerbar, wenn eine Verzinsung nach islamischem Recht unzulässig ist (FG Düsseldorf 20.3.13, 4 K 3143/12 Erb, Rev. zugelassen, Abruf-Nr. 131944). |
Sachverhalt
Der Kläger K schloss mit der im Iran ansässigen A-Co. einen Darlehensvertrag zur Renovierung eines Gebäudes in Deutschland. Das Darlehen sollte für die ersten acht Jahre der Gesamtlaufzeit von 20 Jahren gemäß iranischem Recht (Art. 60 des Gesetzes über das 3. Wachstumsprogramm) zinslos sein. Ausgezahlt wurde das Darlehen über die X-Bank, mit der K eine Gewinnbeteiligung für den Fall des Grundstücksverkaufs vereinbart hat. Das FA wertete die Zinslosigkeit für die ersten acht Jahre als freigebige Zuwendung der A-Co. Nach Ansicht des K war die A-Co. hingegen nur Zahlstelle, da sie sich über die X-Bank refinanziert habe.
Entscheidungsgründe
Die Gewährung eines zinslosen Darlehens ist eine freigebige Zuwendung i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Gegenstand der Zuwendung ist die unentgeltliche Gewährung des Rechts, das als Darlehen überlassene Kapital zu nutzen (BFH 7.10.98, II R 64/96, BStBl II 99, 25). Unbeachtlich ist, dass nach iranischem Recht in den ersten acht Jahren der Darlehensgewährung keine Zinsen berechnet werden durften. Entscheidend ist, dass die zur Nutzung überlassene Geldsumme die Möglichkeit geboten hätte, das Kapital fruchtbringend anzulegen (BFH 12.7.79, II R 26/78, BStBl II 79, 631; zu nach islamischem Recht zulässigen Gestaltungen: Patzner/Usalir, BB 10, 1513).
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