· Fachbeitrag · Schenkung
Formunwirksames Schenkungsversprechen des Erblassers mit Vollzug geheilt
von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
Hat ein Erblasser einem Bedachten eine Leistung schenkweise versprochen, ohne die hierfür erforderliche Form nach § 518 Abs. 1 S. 1 BGB einzuhalten, und wird das formnichtige Schenkungsversprechen nach seinem Ableben durch Bewirkung der versprochenen Leistung aus seinem Vermögen vollzogen, ist der Erblasser Zuwendender i.S. von § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG (BFH 23.6.15, II R 52/13, Abruf-Nr. 179477). |
Sachverhalt
Die Eltern des Klägers K unterhielten mehrere Gemeinschaftskonten, über die beide Elternteile jeweils Einzelvollmacht hatten. Nach dem Tod des Vaters V wurden die Bankguthaben auf einem Konto des K gutgeschrieben. Die Überweisungsaufträge hatte allein die Mutter M des K, jedoch bereits vor dem Tod des V unterzeichnet. Alleinerbin des V war jedoch M, weswegen FA und FG (FG Münster 25.4.13, 3 K 2972/12 Erb, ErbBstg 14, 224) in dem Vorgang eine Schenkung allein der M an K sahen. Nach Ansicht des K erfolgte die Schenkung nicht allein durch M, sondern vor dem Tod des V durch beide Eltern. Noch vor dem Tod des V hätten die Eltern beschlossen, ihm ihre Anteile an den Bankguthaben zu schenken.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Die Kontoguthaben wurden dem K nicht deshalb allein von M zugewendet, weil V zum Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung bereits verstorben war und bis zum Ableben des V ein formwirksames Schenkungsversprechen des V nicht vorlag.
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