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  • · Fachbeitrag · Schenkung

    Gewährung eines zinslosen Darlehens an Lebensgefährten ist schenkungsteuerbar

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    Der Zinsvorteil aus der Gewährung eines zinslosen Darlehens unterliegt auch dann der SchenkSt, wenn das Darlehen zur Begründung einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft ausgereicht wird (BFH 27.11.13, II R 25/12, Abruf-Nr. 140806).

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin K erhielt von ihrem Lebensgefährten L ein zinsloses Darlehen, das sie nach 6 Jahren zurückzahlte. Das FA sah in dem Zinsvorteil eine freigebige Zuwendung und setzte gegen K SchenkSt fest. Das FG Münster (29.3.12, 3 K 3819/10 Erb, ErbBstg 13, 35) folgte dem FA. Nach Ansicht der K erfolgte die zinslose Darlehensgewährung nicht freigebig. Sie habe im Zusammenhang mit der Darlehensgewährung gegenüber ihrem damaligen Ehemann auf ihre Ansprüche aus ihrem Ehevertrag verzichtet und wegen der Eingehung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit L ihre berufliche Tätigkeit reduziert. Ferner habe der marktübliche Zinssatz für eine Kapitalanlage im Zeitraum der Darlehensgewährung bei nur 2,12 % gelegen.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Revision ist unbegründet. Die zinslose Gewährung eines Darlehens ohne Gegenleistung ist eine freigebige Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG (grundlegend BFH 12.7.79, II R 26/78, BStBl II 79, 631; zuletzt BFH 27.10.10, II R 37/09, ErbBstg 11, 30). Der Empfänger eines zinslosen Darlehens erfährt durch das Recht, das als Darlehen überlassene Kapital unentgeltlich zu nutzen, eine Vermögensmehrung, die der SchenkSt unterliegt. Die Minderung des Vermögens des Zuwendenden besteht dabei darin, dass er auf einen Ertrag verzichtet, den er bei verkehrsüblichem Verhalten gezogen hätte. Unerheblich ist, dass zivilrechtlich in der bloßen vorübergehenden Gebrauchsüberlassung einer Sache in der Regel keine das Vermögen mindernde Zuwendung liegt, wie sie für eine Schenkung nach § 516 Abs. 1 BGB erforderlich ist (BFH 27.10.10, a.a.O.).

     

    Wendet ein Lebensgefährte im Rahmen einer eheähnlichen Gemeinschaft dem anderen freigebig etwas zu, ist diese Zuwendung keine Gegenleistung für die Eingehung der Gemeinschaft. Allenfalls kann es sich um eine belohnende Schenkung handeln, die nach § 7 Abs. 4 ErbStG der Steuerpflicht der freigebigen Zuwendung nicht entgegensteht. Ein Verzicht der K auf Ansprüche gegen ihren damaligen Ehemann und eine Einschränkung ihrer Berufstätigkeit können nicht als die Freigebigkeit ausschließende Gegenleistungen der K für die Gewährung des zinslosen Darlehens angesehen werden, weil L hiervon keinen schenkungsteuerrechtlich zu berücksichtigenden, in Geld zu veranschlagenden Vorteil (§ 7 Abs. 3 ErbStG) hatte. Gegenleistungen, die nicht in Geld zu veranschlagen sind, bleiben nach § 7 Abs. 3 ErbStG bei der Feststellung, ob eine Bereicherung des Empfängers der Zuwendung vorliegt, unberücksichtigt.

     

    Auch ist das FA zu Recht von dem in § 15 Abs. 1 BewG bestimmten Zinssatz von 5,5 % je Jahr und von einem Kapitalisierungsfaktor von 5,133 ausgegangen. Ein anderer Jahreswert des Nutzungsvorteils als 5,5 % steht i.S. von § 15 Abs. 1 BewG nicht bereits dann fest, wenn der Darlehensgeber oder -nehmer bei einer verzinslichen Anlage zu marktüblichen Bedingungen lediglich eine niedrigere Rendite als 5,5 % im Jahr hätte erzielen können. Vergleichsmaßstab ist vielmehr der marktübliche Zinssatz, der bei der Aufnahme eines Darlehens zu vergleichbaren Bedingungen zu entrichten gewesen wäre.

     

    Praxishinweis

    Der BFH stellt heraus, dass Gegenstand der Zuwendung bei einer zinslosen Darlehensgewährung der kapitalisierte Nutzungsvorteil ist und nicht der Teilbetrag des Kapitals, dessen Zuwendung nicht durch die gemäß § 12 Abs. 3 oder Abs. 1 BewG abgezinste Rückzahlungspflicht ausgeglichen wird (BFH 21.2.06, II R 70/04, BFH/NV 06, 1300). Das folgende Beispiel verdeutlicht den Unterschied (zinsloses Darlehen 100.000 EUR, Laufzeit 6 Jahre):

     

    • Bewertung des Zuwendungsgegenstands

    kapitalisierter Nutzungsvorteil als Zuwendungsgegenstand (Ansicht des BFH )
    Zuwendungsgegenstand als Differenz zwischen Darlehensbetrag und abgezinstem Wert

    Jahreswert der Nutzung (5,5 %)

    5.500 EUR

    Abzinsung des Darlehens mit 5,5 % über 6 Jahre

    100.000 EUR

    1,0556

    =72.524

    Kapitalisierungsfaktor (§ 13 Abs. 1 Satz 1 BewG i.V. mit Anlage 9a zum BewG)

    5,133

    Beachte | Gemäß Tabelle 1 zu § 12 Abs. 3 BewG beträgt der Faktor 0,725 und damit der abgezinste Wert 72.500 EUR

    Zuwendungsgegenstand

    28.231 EUR

    Zuwendungsgegenstand

    100.000 ./. 72.524 = 27.476

    Quelle: Ausgabe 07 / 2014 | Seite 157 | ID 42706166