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  • · Fachbeitrag · Schenkung von GmbH-Anteilen

    Verbilligter Erwerb eigener Anteile durch eine GmbH als Erwerb der übrigen Anteilseigner

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    | Die Abtretung eines GmbH-Anteils an die Kapitalgesellschaft selbst, die damit eigene Anteile zu einem unter dem auf den Erwerbszeitpunkt festgestellten Anteilswert liegenden Preis erwirbt, stellt insoweit einen Erwerb gemäß § 7 Abs. 8 S. 1 ErbStG durch die Gesellschafter der als einzige weitere Anteilseignerin an der GmbH beteiligten Personengesellschaft dar. Im Rahmen dieses Erwerbs ist § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG nicht anwendbar. Ebenso wie für die Wertermittlung ist auch bei der Prüfung des Vorliegens einer Schenkung, namentlich bei der Prüfung der Entreicherung des Zuwendenden, auf den Zeitpunkt der Entstehung der Steuer mit der Ausführung der Zuwendung abzuheben. Erwirbt eine Kapitalgesellschaft Anteile als eigene Anteile, erhöht sich dadurch zwar nicht der maßgebliche Ertragswert der Gesellschaft, wohl aber der Wert der (übrigen) Anteile ihrer Gesellschafter. § 7 Abs. 8 S. 1 ErbStG verdrängt als speziellerer Schenkungstatbestand den Grundtatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG (FG Sachsen 6.5.21, 8 K 34/21). |

     

    Sachverhalt

    Gesellschafter der B-GmbH waren eine Erbengemeinschaft (EG), die aus zehn Personen (darunter Kläger K) bestand, und eine KG, deren Kommanditisten der K sowie zwei weitere Personen aus der EG waren. Im Jahr 2013 veräußerte die EG ihren Geschäftsanteil an die GmbH, die diesen als eigenen Anteil erwarb. Der Kaufpreis war niedriger als der Unternehmenswert. Das FA ging von Schenkungen gemäß § 7 Abs. 8 S. 1 ErbStG der nicht an der KG beteiligten Miterben zugunsten der Kommanditisten dieser Gesellschaft aus.

     

    Entscheidungsgründe

    Der Verkauf des Geschäftsanteils an die B-GmbH ist eine Schenkung nach § 7 Abs. 8 S. 1 ErbStG (FG Sachsen 6.5.21, 8 K 34/21, Abruf-Nr. 227576). Danach gilt als Schenkung auch die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die eine an der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligte natürliche Person durch die Leistung einer anderen Person an die Gesellschaft erlangt. Als Leistung gilt nur eine rechtsgeschäftliche oder tatsächliche Handlung, die beim Leistenden eine entreichernde Vermögenshingabe bewirkt.