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  • · Fachbeitrag · Schenkungsteuer

    Beendigung der Zugewinngemeinschaft: SchenkSt auf vorhergehende Zuwendungen?

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    | Soweit eine Schenkung auf die Zugewinnausgleichsforderung angerechnet worden ist, erlischt rückwirkend die SchenkSt. |

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin K lebte mit ihrem im Januar 2010 verstorbenen Ehemann E im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Zu Lebzeiten erhielt K von E mehrere Schenkungen im Wert von insgesamt 12,4 Mio. EUR, für die das FA SchenkSt festsetzte. Im Zeitpunkt der Eheschließung verfügten die Ehegatten über ein Vermögen von 187 TEUR (K) und 9,3 Mio. EUR (E), im Zeitpunkt des Todes des E betrugen die Vermögen 13,4 Mio. EUR (K) und 18,2 Mio. EUR (E). K ist der Ansicht, dass die Schenkungen auf den steuerfreien Zugewinnausgleich anzurechnen sind und nicht als Erwerb von Todes wegen gelten. Die SchenkSt sei daher rückwirkend erloschen (§ 5 Abs. 1 ErbStG i.V. mit § 29 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 ErbStG). Das FA vertrat die Auffassung, dass der Zugewinn der K höher als der Zugewinn des E sei. K habe daher keinen Zugewinnausgleichsanspruch, sodass die lebzeitigen Schenkungen in vollem Umfang der SchenkSt unterliegen.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Klage ist begründet (FG Köln 18.1.18, 7 K 513/16, Abruf-Nr. 203064, Revision zugelassen). Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 ErbStG i.V. § 5 Abs. 1 ErbStG erlischt die SchenkSt rückwirkend, wenn unentgeltliche Zuwendungen bei der Berechnung des nach § 5 Abs. 1 ErbStG steuerfreien Betrags berücksichtigt werden. § 5 Abs. 1 S. 1 ErbStG behandelt die Fälle des fiktiven Zugewinnausgleichs. Danach gilt, wenn der Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten beendet und der Zugewinn nicht .‒ güterrechtlich ‒ nach § 1371 Abs. 2 BGB (Ehegatte ist nicht Erbe) ausgeglichen wird, bei dem überlebenden Ehegatten der Betrag, den er nach Maßgabe des § 1371 Abs. 2 BGB als Ausgleichsforderung geltend machen könnte, nicht als Erwerb i.S. des § 3 ErbStG. Bei der Ermittlung der fiktiven Zugewinnausgleichsforderung der K nach § 5 Abs. 1 ErbStG waren die streitgegenständlichen Schenkungen als Vorausempfang nach § 1380 BGB anzurechnen. Sie minderten den Betrag, der der K güterrechtlich nach § 1371 Abs. 2 BGB als Ausgleichsanspruch zugestanden hätte und der gemäß § 5 Abs. 1 ErbStG im Rahmen der ErbSt nach E steuerfrei zu stellen war.