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  • · Fachbeitrag · Schenkungsteuer

    Erlöschen der SchenkSt wegen Rückgabe der Schenkung?

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    Bei Herausgabe einer Schenkung aufgrund eines Rückforderungsrechts als rückwirkendes Ereignis erlischt die SchenkSt auch nach Festsetzungsverjährung. Die gerichtliche Verurteilung zur Rückgabe des Geschenks oder des aus dessen Verkauf erzielten Erlöses ist aber noch keine Herausgabe i.S. von § 29 ErbStG, auch nicht dessen Verbrauch durch aufgewandte Kosten (FG Hamburg 9.2.12, 3 K 232/11, NZB BFH II B 80/12, Abruf-Nr. 122590).

    Sachverhalt

    Der Kläger K erhielt im Jahr 1994 von W das Grundstück V geschenkt. Die Festsetzung der SchenkSt erfolgte im Jahr 2000. Im Jahr 2002 teilte die Stadt im Zuge eines Umlegungsverfahrens dem K als Ersatz für das Grundstück V das Grundstück E zu. Im selben Jahr verkaufte K das Grundstück E. Im Jahr 2007 verurteilte das LG den K zur Herausgabe des Verkaufserlöses wegen Unwirksamkeit der Schenkung aufgrund Geschäfts- und Testierunfähigkeit der W. Zahlungen hierauf leistete K nicht. Das FA lehnte den Antrag des K (2010) ab, die bestandskräftige SchenkSt-Festsetzung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG aufzuheben, weil weder die Schenkung herausgegeben noch der Veräußerungserlös erstattet wurde. Nach Ansicht des K sei die SchenkSt auch deswegen zu erstatten, weil ihm infolge des Umlegungsverfahrens Kosten in Höhe des Erlöses aus dem Verkauf des Grundstücks entstanden seien.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Voraussetzungen für eine Aufhebung oder Änderung des Steuerbescheids nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift erlischt die Steuer mit Wirkung für die Vergangenheit, soweit ein Geschenk wegen eines Rückforderungsrechts herausgegeben werden musste. Zu den gesetzlichen Rückforderungsrechten gehören auch gesetzliche Rückerstattungsansprüche bei unwirksamer Schenkung, wie bei Geschäftsunfähigkeit der Schenkerin nach §§ 104 ff., §§ 812 ff. BGB. Das Erlöschen der Steuer mit Wirkung für die Vergangenheit ist ein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO (BFH 11.11.09, II R 54/08, BFH/NV 10, 896). Die Klage scheitert damit nicht am Eintritt der Festsetzungsverjährung (§§ 169 ff. AO). Die Festsetzungsfrist für das rückwirkende Erlöschen gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG i.V. mit § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO würde gemäß § 175 Abs. 1 S. 2 AO erst mit Ablauf des Kalenderjahres beginnen, in dem das Ereignis eintritt (Geschenkrückgabe aufgrund eines Rückforderungsrechts). Es fehlt jedoch an der Herausgabe des Geschenks oder des hier durch Umlegungsverfahren und Verkauf des Ersatzgrundstücks erlangten Surrogats (Veräußerungserlös). Die Rückgabe kann auch an Rechtsnachfolger der Schenkerin, hier an die Nachlasspflegerin, erfolgen (BFH 24.5.00, II R 62/97, BFH/NV 01, 39). Entscheidend ist die tatsächliche Herausgabe oder Erstattung (BFH 8.10.03, II R 46/01, ErbBstg 04, 67), wegen § 41 AO nicht bereits die Unwirksamkeit der Schenkung.

     

    Praxishinweis

    Auch ein Verbrauch der Schenkung durch Bauplanungs-, Finanzierungs- und Rechtskosten wegen des Umlegungsverfahrens ist keine Rückgabe der Schenkung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Außer in den in § 29 ErbStG geregelten Ausnahmefällen wird die für eine Zuwendung entstandene SchenkSt grundsätzlich nicht durch Umstände berührt, die nach dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung eine Minderung oder gar einen Wegfall der Bereicherung zur Folge haben (BFH 8.10.03, II R 46/01, ErbBstg 04, 67).

     

    Wird eine Grundstücksschenkung rückgängig gemacht, ist auch der SchenkSt-Bescheid, der diese Schenkung als Vorerwerb berücksichtigt, nach Aufhebung des SchenkSt-Bescheids bezüglich der Grundstücksschenkung gemäß § 29 Abs. 2 ErbStG i.V. mit § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO zu ändern, da sich der Wert des Vorerwerbs wegen der Fiktion des § 29 Abs. 2 ErbStG geändert hat (Schleswig-Holsteinisches FG 9.10.08, 3 K 111/06, rkr., ErbBstg 09, 91, Abruf-Nr. 090804).

    Quelle: Ausgabe 09 / 2012 | Seite 208 | ID 35084480