· Fachbeitrag · Schenkungsteuer
Knifflig: Schenker entrichtet Steuer, Steuerbescheid wird nachträglich aufgehoben, und nun?
von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
| Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt nach § 44 Abs. 2 S. 1 AO auch für die übrigen Schuldner. Entrichtet der Schenker die ihm gegenüber festgesetzte SchenkSt in vollem Umfang, erlischt diese gemäß § 47 AO i. V. mit § 44 Abs. 2 S. 1 AO auch mit Wirkung gegenüber dem Bedachten. Sie kann daher diesem gegenüber nicht mehr festgesetzt werden. |
Sachverhalt
Im Dezember 2006 übertrug A seinem Sohn, dem Kläger K, unentgeltlich 24,5 % der Anteile an der B-GmbH. Im Übertragungsvertrag verpflichtete sich der A, die SchenkSt zu tragen. A bezahlte die festgesetzte SchenkSt in voller Höhe.
Im November 2007 übertrug A dem K weitere 12,94 % der Anteile an der B-GmbH. Nun sollte K die SchenkSt tragen. Das FA zog aus diesem Sachverhalt keine steuerlichen Folgen.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses ErbBstg Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 20,90 € / Monat
Tagespass
einmalig 15 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig