Fachbeitrag · Schenkungsteuer
Liechtensteiner Stiftung: Hauptzweck Steuerhinterziehung
von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Krause & Kollegen, Berlin
| Nach Art. 534 Abs. 1 des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts ist eine Anstalt ein rechtlich verselbstständigtes Unternehmen, dem eigene Rechtspersönlichkeit und Rechtsfähigkeit zukommt. Das hat zur Folge, dass Vermögensgegenstände, die der Erblasser in eine Stiftung liechtensteinischen Rechts eingebracht hat, grundsätzlich nicht in den Nachlass fallen. Ausnahmen sind aber denkbar - so das FG Düsseldorf. |
Sachverhalt
Die Klägerin K ist die Ehefrau des Erblassers E. E und K hatten sich gegenseitig zu Erben des Erstversterbenden von ihnen eingesetzt. E verfügte aufgrund seiner Tätigkeit als Vorstand einer Kapitalgesellschaft über Kapitalvermögen, das er gegenüber dem FA nicht angegeben hatte. Stattdessen brachte er dieses Kapitalvermögen in eine 1984 nach den Bestimmungen des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts gegründete Stiftung S mit Sitz in Liechtenstein ein.
Nach den Beistatuten der Stiftung vom 21.3.00 sollte deren alleiniger Erstbegünstigter Zeit seines Lebens der E sein. Nach seinem Tod sollte K als Zweitbegünstigte dergestalt in die Rechte des Erstbegünstigten eintreten, dass sie Anspruch auf sämtliche Erträge zuzüglich 10 % des Kapitals der Stiftung für Sonderausgaben („wie Krankheit“) haben sollte.
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