· Fachbeitrag · Stiftung
Vermögen einer Stiftung fällt bei Scheingründung in den Nachlass des Stifters
von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
| Vermögen, das ein Erblasser in eine Stiftung liechtensteinischen Rechts einbringt, fällt bei dessen Tod in dessen Nachlass, wenn die Stiftungsgründung ein Scheingeschäft ist. Wie das FG Düsseldorf am 25.1.17 entschieden hat, kann ein Scheingeschäft angenommen werden, wenn der Erblasser sich umfassende Widerrufs- und Änderungsbefugnisse vorbehält. |
Sachverhalt
Die Klägerin K und ihr Ehegatte, der Erblasser A, setzten sich im Jahre 1989 gegenseitig zu Erben des Erstversterbenden ein. A brachte Kapitalvermögen, das er in seiner ESt-Erklärung nicht angegeben hatte, in eine im Jahr 1984 nach liechtensteinischem Recht gegründete Stiftung (S) ein. Nach den Statuten sollte A alleiniger Erstbegünstigter der Stiftung sein, nach dem Tod des A sollte K als Zweitbegünstigte Anspruch auf sämtliche Erträge zuzüglich 10 % des Kapitals der S für Sonderausgaben („wie Krankheit“) haben. Im Jahr 2001 schloss A mit der C-Gesellschaft (C) einen Vertrag, wonach sich C verpflichtete, ausschließlich nach den Instruktionen des A zu handeln.
A verstarb am 20.6.03. Im Jahr 2013 erstattete K Selbstanzeige. Sie vertrat die Ansicht, dass sie von Todes wegen nur ein Bezugsrecht hinsichtlich der Erträge der Stiftung erworben habe, das nach den für die Jahre 2002 bis 2011 erzielten Erträgen mit 5 Mio. EUR zu bewerten sei. Das FA legte der ErbSt-Festsetzung gegen K das in die S eingebrachte Kapitalvermögen des A von 15 Mio. EUR zugrunde. Wegen des Vertrags mit C sei es A möglich gewesen, weiterhin über das Vermögen der S wie über eigenes Vermögen zu verfügen.
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