· Fachbeitrag · Schenkungsteuer
Steuerklasse I bei Zuwendung des biologischen - nicht aber rechtlichen - Vaters
von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
| Das Hessische FG hat Entwicklungen im Zivilrecht auf das Schenkungsteuerrecht übertragen: Bei einer Schenkung des biologischen Vaters an seine leibliche Tochter gilt bei der SchenkSt die Steuerklasse I mit dem persönlichen Freibetrag von 400.000 EUR auch dann, wenn der biologische Vater nicht zugleich der rechtliche Vater ist. Der Gesetzgeber hat 2013 für das Familienrecht durch Einfügung des § 1686a BGB den „leiblichen, nicht rechtlichen Vater“ als eine Ausprägung der Vaterschaft anerkannt und ihm als biologischem Vater eigene Rechte zugesprochen. |
Sachverhalt
Der Kläger K ist der biologische Vater der E (Erwerberin). Diese wurde 1987 innerhalb der Ehe ihrer leiblichen Mutter mit M geboren. Die Vaterschaft des M wurde nicht angefochten. Im Jahr 2015 wurde die biologische Vaterschaft des K festgestellt. K hatte der E im Jahr 2016 einen Geldbetrag zugewandt. Das FA setzte SchenkSt unter Anwendung der Steuerklasse III fest. Steuerklasse I sei nicht anwendbar, da eine rechtliche Vaterschaft der E zum Ehemann der leiblichen Mutter bestehe, die zivilrechtlich die rechtliche Anerkennung der Vaterschaft des K als biologischen Vater ausschließe.
Entscheidungsgründe
Für die Zuwendung gilt § 15 Abs. 1 Steuerklasse I Nr. 2 ErbStG (Steuerklasse I) - so das Hessisches FG mit Urteil vom 15.12.16 (1 K 1507/16, Abruf-Nr. 192738, Revision eingelegt, BFH II R 5/17). Danach unterfallen der Steuerklasse I Kinder und Stiefkinder. Der Begriff „Kinder“ ist im ErbStG nicht definiert und mit der Definition im ESt-Recht nicht deckungsgleich, zur Begriffsauslegung ist das bürgerliche Recht heranzuziehen.
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