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  • · Fachbeitrag · Schenkungsteuer

    Steuerschuldner kann sich nicht auf ursprüngliche Tilgungsbestimmung berufen

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    | Überweist der Steuerpflichtige die gestundete ErbSt, kann er sich später nicht darauf berufen, die ErbSt sei getilgt, wenn die Finanzbehörde die Zahlung zurückerstattet und der Steuerpflichtige dies gebilligt hat. |

     

    Sachverhalt

    Die Mutter M des Klägers K schenkte diesem im Jahr 2003 Grundvermögen gegen Vorbehaltsnießbrauch. In der SchenkSt-Erklärung gab K an, die zu stundende SchenkSt solle nicht mit dem Barwert abgelöst werden. Das FA setzte gegen K SchenkSt i. H. von 25.465 EUR fest und stundete einen Teilbetrag von 22.427 EUR gemäß § 25 Abs. 1 S. 2 i. V. mit S. 1 ErbStG. Der sofort fällige Teilbetrag betrug 3.038 EUR.

     

    Mit Bescheid vom selben Tag setzte das FA den sofort fälligen Ablösebetrag mit 12.446 EUR fest. K überwies 12.446 EUR und nannte als Überweisungszweck „Ablösung SchenkSt“. Nach einer Umbuchung des Betrags von 12.446 EUR von der Ablöse-Steuernummer auf die Schenkungsteuernummer erhielt das FA ein Fax mit Angaben zur Bankverbindung des K. Daraufhin erstattete das FA (12.446 EUR ./. 3.038 EUR =) 9.408 EUR an K und sah die SchenkSt i. H. von 22.427 EUR als gestundet an.