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  • · Fachbeitrag · Schenkungsteuer

    Überhöhte Mietzahlungen werden nicht doppelt besteuert

    | Überhöhte Mietzahlungen einer GmbH werden ausschließlich ertragsteuerlich erfasst, sie werden nicht zusätzlich der SchenkSt unterworfen. Gegen das Urteil des FG Münster vom 22.10.15 hat das FA Revision eingelegt. |

     

    Sachverhalt

    Der Kläger K ist Geschäftsführer der O-GmbH (GmbH), seine Ehefrau E ist Alleingesellschafterin. K vermietet an die GmbH Maschinen und ein Grundstück. Die Miete liegt unstreitig über der marktüblichen Miete. Das FA sah in der Differenz zum angemessenen Mietpreis eine der E zuzurechnende verdeckte Gewinnausschüttung (vGA). Ferner setzte das FA SchenkSt auf die überhöhten Mietzahlungen gegen K fest. Mit der Klage wendet sich K gegen die Annahme einer Schenkung der GmbH an ihn. Sie führe zu einer Doppelbelastung mit ESt und SchenkSt aus demselben Lebenssachverhalt.

     

    Entscheidungsgründe

    Das FG gibt dem Kläger recht (FG Münster 22.10.15, 3 K 986/13 Erb, Abruf-Nr. 146095, Revision eingelegt, BFH II R 54/15). Das FA hat den Sachverhalt zu Unrecht als Schenkung gewürdigt. Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gilt als Schenkung unter Lebenden jede freigebige Zuwendung, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Vermögensvorteile, die ein Steuerpflichtiger durch eine auf Einkünfteerzielung gerichtete Leistung am Markt erzielt und die deshalb bei ihm der ESt unterliegen, werden von der Vorschrift nicht erfasst. Es fehlt in einem solchen Fall an der Freigebigkeit (BFH 27.8.14, II R 44/13, BStBl II 15, 249; BFH 2.9.15, II B 146/14, juris).