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  • · Nachricht · Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Newsletter III/2016

    Bestandskräftiger Erbschaftsteuerbescheid nach Eintritt der Festsetzungsverjährung geändert

    | Ein bestandskräftiger Erbschaftsteuerbescheid kann nach § 6 Abs. 2 BewG i. V. mit § 5 Abs. 2 BewG geändert werden, wenn nachträglich eine wirtschaftliche Belastung eintritt. Mit Urteil vom 14.10.16 hat der 3. Senat des Schleswig-Holsteinischen FG entschieden, dass ein bestandskräftiger Erbschaftsteuerbescheid dann geändert werden kann, wenn die für die Berücksichtigung einer Nachlassverbindlichkeit erforderliche wirtschaftliche Belastung der Erben erst nach Bestandskraft und Eintritt der Festsetzungsverjährung des Bescheids erfolgt ( Schleswig-Holsteinisches FG 14.10.16, 3 K 112/13 ). |

     

    Der Erblasser war im Streitfall an einer Gesellschaft beteiligt, zu deren Gunsten das zuständige Finanzamt zunächst einen steuerfreien Sanierungsgewinn annahm. Erst nach Eintritt der Festsetzungsverjährung des Erbschaftsteuerbescheids wurde die Steuerfreiheit des Sanierungsgewinns verneint und der daraus resultierende Einkommensteuerbescheid geändert. Die wirtschaftliche Belastung der Erben trat somit erst nach Eintritt der Festsetzungsverjährung für die Erbschaftsteuer ein.

     

    Das Finanzamt berücksichtigte den Betrag, der die Nachlassverbindlichkeiten erhöhte, nicht. Nach Überzeugung des Gerichts konnte der Erbschaftsteuerbescheid aber nach den Vorschriften des BewG geändert werden. Gemäß § 6 Abs. 1 BewG würden Lasten, deren Entstehung vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhänge, nicht berücksichtigt. Jedoch sei auf Antrag die Festsetzung der nicht laufend veranlagten Steuern, also insbesondere auch der Erbschaftsteuer, bei Eintritt der Bedingung in der Weise zu berichtigen, dass die nun entstandene Last berücksichtigt werde (§ 6 Abs. 2 BewG i. V. mit § 5 Abs. 2 BewG).