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  • · Nachricht · Sonderausgaben

    Hilfe für Flüchtlinge: Abzug als Sonderausgaben vereinfacht

    | Das BMF will die Spendenbereitschaft der deutschen Bevölkerung für die Flüchtlingshilfe steigern und hat deshalb Vereinfachungen zum Sonderausgabenabzug für Spenden veröffentlicht (BMF 22.9.15, IV C 4-S 2223/07/0015:015, Abruf-Nr. 145473 ). |

     

    Vier Maßnahmen sind besonders hervorzuheben:

     

    • Vereinfachter Zuwendungsnachweis: Für Spenden auf Sonderkonten von Hilfsorganisationen wird der Sonderausgabenabzug auch ohne Spendenquittung gewährt. Als Spendennachweis genügt der Bareinzahlungsbeleg, der Kontoauszug der Bank oder der PC-Ausdruck beim Online-Banking.

     

    • Betragsmäßig unbeschränkt: Der vereinfachte Zuwendungsnachweis gilt unabhängig von der Höhe der geleisteten Spende.

     

    • Private Spendensammler: Es sind ausnahmsweise auch Spenden begünstigt, die an private Spendensammler geleistet werden. Das wäre etwa der Fall, wenn ein Bürger ein Spendenkonto einrichtet und statt Geschenken für Geburtstag oder Hochzeitstag um eine Spende für Flüchtlinge bittet.

     

    • Arbeitslohnspenden: Vereinbart ein Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber, dass ein Teil seines Gehalts der Flüchtlingshilfe gespendet wird und zahlt der Arbeitgeber diesen Einbehalt auf das Spendenkonto einer anerkannten Hilfsorganisation ein, bleibt der gespendete Lohn lohnsteuerfrei. Einen Sonderausgabenabzug für eine Arbeitslohnspende gibt es aber nicht.
    Quelle: ID 43689549