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  • · Nachricht · Spitzenverbände: DIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA

    Lösungsvorschläge der Spitzenverbände der Wirtschaft zur Erbschaftsteuer - Nachbesserungen des geltenden Erbschaftsteuerrechts

    | Die drei wesentlichen Reformbaustellen der Erbschaftsteuer sind eine steuerpolitische Herausforderung für alle Beteiligten. Umso mehr orientieren sich die nachfolgenden Vorschläge eng an den Vorgaben des Verfassungsgerichts und versuchen, den politischen, verwaltungstechnischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten gerecht zu werden. |

     

    • Dokumentation der Lohnsumme - Arbeitnehmergrenze
    • Eine neue Grenze für die Dokumentation der Verschonungsvoraussetzung für kleine Unternehmen sollte sich weiterhin an einer konkreten Arbeitnehmerzahl orientieren. Hierdurch könnte rechtssicher und in einem administrativ vertretbaren Umfang die Verschonungsregelung für kleine Unternehmen überprüft werden. Zur Bestimmung der Grenze sollte maßgeblich dem Umstand Rechnung getragen werden, dass unkalkulierbare Wechsel von Beschäftigten zu einer besonderen Volatilität der Lohnsumme bei kleinen Unternehmen führen und so die Einhaltung der Verschonungsregelungen gefährden. Diese Problematik verstärkt sich insbesondere aufgrund der demografischen Entwicklung.

     

    • Abgrenzung zum Betriebsvermögen durch konsolidierte Ermittlung des Verwaltungsvermögens
    • Um zukünftig Gestaltungen zu vermeiden, bedarf es einer konsolidierten Ermittlung des sogenannten Verwaltungsvermögens. Wird der Fokus auf den handelsrechtlichen Konzernabschluss gerichtet, kann das Verwaltungsvermögen zukünftig nicht mehr in verschiedenen Unternehmenseinheiten geparkt werden. Darüber hinaus bedarf es einer sogenannte Nettobetrachtung beim Verwaltungsvermögen, d.h. erbschaftsteuerlich relevant ist das Verwaltungsvermögen abzüglich der Verbindlichkeiten. Dadurch könnte schädliches Verwaltungsvermögen einfach - nämlich ohne komplexe Unternehmensbewertung - ermittelt werden. Aus Vereinfachungsgründen sollte eine Geringfügigkeitsgrenze für das Verwaltungsvermögen gesetzt werden. Diese könnte gegenüber der bestehenden gesetzlichen Grenze für das Verwaltungsvermögen i.H. von 50 bzw. 10 Prozent bei der Regel- bzw. Optionsverschonung halbiert werden.

     

    • Familienunternehmensgeprägte Struktur als Bedürfnisgrund für die Verschonungsregelung
    • Für die Definition „großer Unternehmen“ bedarf es einer klaren und einfach ermittelbaren Grenze. Diese Grenze muss sich an der Wirtschaftsstruktur in Deutschland orientieren. Ziel der neuen „Bedürfnisprüfung“ für große Unternehmen sollte eine klare, eindeutige und insbesondere handhabbare Regelung sein, die anhand gesetzlich bestimmter Kriterien ohne Ermessen im Rahmen einer individuellen Prüfung für das jeweilige Unternehmen vollzogen wird. Das verfassungsgerichtliche Urteil lässt ausdrücklich eine Bedürfnisprüfung auf Unternehmensebene zu; dies würde zu einer deutlichen Vereinfachung im Erbschaftsteuerverfahren führen. Besonders betont hat das BVerfG die mittelständische und familienunternehmergeprägte Struktur im Rahmen der Verschonung. Diese Struktur ist geprägt von der Gesellschafter- und Kapitalbindung im Unternehmen zur nachhaltigen Unternehmens- und Arbeitsplatzsicherung, die durch folgende alternative Merkmale bestimmt wird:
      • keine Fungibilität bzw. keine Kapitalmarktorientierung
      • persönliche Verantwortung, d.h. Führung bzw. Einfluss auf die Geschäftsführung des Unternehmens
      • Entnahmebeschränkungen und Kapitalbindung im Unternehmen
      • Veräußerungsbeschränkungen (z. B. Abfindungen unter sog. Verkehrswert)
      • keine Kündbarkeit innerhalb der Fortführungsfristen

     

    • Umso mehr ist es folgerichtig, im Rahmen der Bedürfnisprüfung die mittelständischen und familienunternehmergeprägten Unternehmensstrukturen abzubilden. Unternehmen, die eine bestimmte Unternehmensgröße überschreiten, aber die klassisch prägenden Merkmale des Mittelstandes bzw. Familienunternehmen erfüllen, erhalten die Möglichkeit der erbschaftsteuerlichen Verschonung unter den Voraussetzungen der Unternehmensfortführung mit Arbeitsplatzerhalt.
    Quelle: ID 43200447