Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Sponsoring

    Fußball: Verzicht auf Vergütungsersatzanspruch als freigebige Zuwendung

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    | Nach Auffassung des BFH gilt Folgendes: Überlässt ein Dritter von ihm angestellte und entlohnte Arbeitnehmer einem Fußballverein in vollem Umfang zum Einsatz als Spieler, Trainer oder Betreuer und verzichtet er darauf, einen Vergütungsersatzanspruch für die Überlassung geltend zu machen, liegt in dem Verzicht eine freigebige Zuwendung des Dritten an den Verein. Bei einer Schenkung von einer Gesamthandsgemeinschaft sind für die Schenkungsteuer die Gesamthänder als vermögensmäßig entreichert anzusehen. |

     

    Sachverhalt

    Der Kläger K, ein Fußballverein, beschäftigte Profispieler, Trainer und Betreuer (Aktive). Diverse Aktive hatten Arbeitsverträge als kaufmännische Angestellte mit einer GmbH & Co. KG als Sponsor S des K, waren jedoch nicht im Unternehmen des S tätig. S erhielt für die Überlassung der Aktiven kein Entgelt von K. Das FA sah in den Gehaltszahlungen durch S Schenkungen desselben an K (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG, § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) und setzte SchenkSt gegen K fest. Das Niedersächsische FG (18.3.15, 3 K 174/14, ErbBstg 16, 163 f., EFG 16, 1096) wies die Klage ab.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Revision ist unbegründet. Überlässt ein Dritter seine Arbeitnehmer einem Fußballverein zum Einsatz als Fußballspieler, Trainer oder Betreuer, ohne dafür die übliche Vergütung zu erhalten, liegt in dem Verzicht des Dritten auf die Geltendmachung des Ersatzanspruchs für die Vergütung eine freigebige Zuwendung des Dritten an den Verein (BFH 30.8.17, II R 46/15, Abruf-Nr. 197818). Das Vermögen des Dritten wird durch die Lohnzahlungen an die Arbeitnehmer und den Verzicht auf den Vergütungsersatzanspruch gegenüber dem Verein gemindert. Das Vermögen des Vereins wird dadurch vermehrt, dass er für die Überlassung der Arbeitskraft keine entsprechende Vergütung bezahlen muss.