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  • 30.11.2021 · Nachricht · Sterbegeldversicherung

    Durch Sterbegeldversicherung abgedeckte Bestattungskosten als Erbfallkosten abziehbar?

    | Gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStG sind als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar die Kosten der Bestattung des Erblassers, die Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal, für die übliche Grabpflege mit ihrem Kapitalwert für eine unbestimmte Dauer sowie die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen. Für diese Aufwendungen kann nach §  10 Abs. 5 Nr. 3 S. 2 ErbStG insgesamt eine Pauschale von 10.300 EUR ohne Nachweis abgezogen werden. Die Pauschale ist pro Erbfall nur einmal zu gewähren, und zwar unabhängig davon, wie vielen Personen dem Grunde nach Erbfallkosten entstanden sind. Das FG Münster hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass Bestattungskosten, soweit diese von einer vom Erblasser abgeschlossenen Sterbegeldversicherung gezahlt werden, nicht als tatsächliche Erbfallkosten steuermindernd beim Erben berücksichtigt werden können (FG Münster 19.8.21, 3 K 1551/20 Erb, Rev. BFH: II R 31/21, Abruf-Nr. 224706 und 3 K 1552/20 Erb, Rev. BFH: II R 32/21, Abruf-Nr. 224707 ). |