· Fachbeitrag · Steuerbefreiung
Schenkung von Kunstgegenständen und Kunstsammlungen
von StB Dipl.-Kfm. Stefan Barsch, Braunschweig, www.bust.de
Als Nachweis für die Bereitschaft, Kunstgegenstände und -sammlungen den geltenden Bestimmungen der Denkmalpflege zu unterstellen, reicht eine schriftliche Mitteilung an die untere Denkmalbehörde aus (FG Münster 24.9.14, 3 K 2906/12 Erb, Abruf-Nr. 143504, Revision eingelegt, BFH II R 56/14). |
Sachverhalt
Der Vater schloss mit seinem Sohn am 20.9.05 einen Schenkungsvertrag über 20 Kunstwerke ab. Diese 20 Kunstwerke galten als Kunstsammlung. Die Erfüllung der Schenkung sollte mit dem Tode des Vaters erfolgen. Der Vater verstarb am 17.1.06. Der Kläger zeigte die Schenkung beim FA an und beantragte die vollständige Steuerbefreiung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 S. 1b ErbStG. Das FA gewährte lediglich die 60 %ige Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 S. 1a ErbStG. Es sah die Voraussetzung für die vollständige Steuerbefreiung als nicht erfüllt an.
Entscheidungsgründe
Nach Auffassung des FG Münster ist die in § 13 Abs. 1 Nr. 2 S. 1b aa ErbStG für die vollständige Steuerbefreiung geforderte Voraussetzung „Unterstellung der Kunstsammlung unter die geltenden Bestimmungen der Denkmalpflege“ nicht erfüllt. Hierfür hätte eine schriftliche Mitteilung an die untere Denkmalbehörde ausgereicht, die jedoch nicht vorlag.
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