27.02.2013 · Fachbeitrag · Steuerberatergebührenverordnung
Selbstanzeigenberatung: Gute Nachrichten bezüglich der Vergütung
| Nach dem neuen Absatz 2 in § 30 StBGebV bestimmt sich der Gegenstandswert nach der Summe der berichtigten, ergänzten und nachgeholten Angaben, er beträgt jedoch mindestens 8.000 EUR. Damit wurde klarstellt, dass sich der Gegenstandswert nach der berichtigten Bemessungsgrundlage und nicht der steuerlichen Auswirkung richtet. |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses ErbBstg Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 20,90 € Monat
Tagespass
einmalig 15 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig