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  • 27.02.2013 · Fachbeitrag · Steuerberatergebührenverordnung

    Selbstanzeigenberatung: Gute Nachrichten bezüglich der Vergütung

    | Nach dem neuen Absatz 2 in § 30 StBGebV bestimmt sich der Gegenstandswert nach der Summe der berichtigten, ergänzten und nachgeholten Angaben, er beträgt jedoch mindestens 8.000 EUR. Damit wurde klarstellt, dass sich der Gegenstandswert nach der berichtigten Bemessungsgrundlage und nicht der steuerlichen Auswirkung richtet. |