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  • · Fachbeitrag · Steuerberatungsgesellschaft

    Sind die Erben im Revisionsverfahren zur Frage der Einkunftsart beizuladen?

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    | Die Erben eines gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO notwendig beizuladenden ehemaligen Gesellschafters, der während des Revisionsverfahrens verstirbt, sind notwendig beizuladen. Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsstreit die Zeit bis zum Eintritt der Erbfolge betrifft, die Erben nach dem Erbfall aber nicht selbst Gesellschafter der klagenden Personengesellschaft werden. Das Revisionsverfahren wird wegen des Todes eines notwendig Beizuladenden während des Verfahrens nicht unterbrochen, so der BFH mit Urteil vom 5.9.23 (VIII R 31/20). |

     

    Sachverhalt

    Die Steuerberatungsgesellschaft (StBG) K in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG begehrte mit ihrer Klage die Einordnung ihrer Einkünfte als solche aus freiberuflicher Tätigkeit (Streitjahr 2016). Komplementäre der K waren die Z-StBGmbH und Steuerberater A. Kommanditistin war Steuerberaterin B. Die Z war am Gewinn, Verlust und Gesellschaftsvermögen der K nicht beteiligt. Geschäftsführer der K waren Z und A. B übertrug ihren Anteil zum 30.12.20 auf A und schied aus der KG aus. Zugleich wechselte A von der Stellung als Komplementär in jene eines Kommanditisten. Im Jahr 2021 übertrug A seinen Anteil auf die Y Familienstiftung als neue alleinige Kommanditistin. A verstarb während des Revisionsverfahrens am 27.4.23. Die Erben des A sind nicht bekannt. Das FG Düsseldorf (26.11.20, 9 K 2236/18 F, EFG 21, 204) wies die Klage ab. Die Z habe kraft Rechtsform gemäß § 8 Abs. 2 KStG Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt und deshalb die K gewerblich „infiziert“.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Sache wird an das FG zurückverwiesen. B und A sind als ausgeschiedene Gesellschafter nach § 48 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 60 Abs. 3 FGO zum Verfahren notwendig beizuladen. Da A während des Revisionsverfahrens verstarb, sind dessen (derzeit unbekannte) Erben als Gesamtrechtsnachfolger notwendig beizuladen. Dies hat das FG nachzuholen (BFH 5.9.23, VIII R 31/20, Abruf-Nr. 239078).