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  • · Fachbeitrag · Stiftung

    Gemeinnützige Stiftung: Wegfall der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 16b ErbStG

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    Einer gemeinnützigen Stiftung ist die Gemeinnützigkeit nicht mehr zuzuerkennen, wenn Vermögen zur Vergabe von Darlehen an Schuldner der mittelständischen Wirtschaft verwendet wird (FG Münster 11.12.14, 3 K 323/12 Erb, Abruf-Nr. 143956, Revision zugelassen).

     

    Sachverhalt

    Der 2001 verstorbene Erblasser bestimmte eine gemeinnützige Stiftung privaten Rechts als Erbin (Klägerin K). Das FA setzte die ErbSt für das übergegangene Vermögen unter Gewährung der Steuerbefreiung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 16b ErbStG auf 0 EUR fest. In der Folgezeit reichte die Stiftung aus ihrem Vermögen Darlehen an Schuldner der mittelständischen Wirtschaft aus, ohne hinreichende Sicherheiten einzuholen. Im Jahr 2006 rügte die Bezirksregierung diese Anlagepolitik und riet von der Vergabe weiterer Darlehen ab. Die Ertragssituation entwickelte sich rückläufig, weil Wertberichtigungen auf die Darlehensforderungen einzustellen waren. Die Mittelverwendung erfolgte neben der Bildung von Rücklagen und Mittelvorträgen durchgängig zugunsten kirchlicher Einrichtungen.

     

    Im Jahr 2010 entzog das KSt-FA der K die Gemeinnützigkeit mit sofortiger Wirkung, da die Ordnungsmäßigkeit der tatsächlichen Geschäftsführung nicht nachgewiesen sei. Daraufhin änderte das ErbSt-FA die ErbSt-Festsetzung und setzte die ErbSt ohne Gewährung der Steuerbefreiung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 16b ErbStG fest.