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  • · Fachbeitrag · Stiftung

    Kein Sonderausgabenabzug bei rückdatierter Spendenbescheinigung

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    Eine rückdatierte Spendenbescheinigung berechtigt nicht zum Sonderausgabenabzug. Der Zuwendende kann auf die Richtigkeit der Spendenbescheinigung nicht vertrauen, wenn er ein laienhaftes Bewusstsein von der Rechtswidrigkeit der Bestätigung hat (FG Baden-Württemberg 24.2.14, 10 K 3811/12, Abruf-Nr. 142399).

     

    Sachverhalt

    Am 21.11.08 errichtete der Kläger K eine unselbstständige Stiftung privaten Rechts. Am 19.12.08 überwies K das Stiftungskapital. Am 21.1.09 stellte das FA eine vorläufige Bescheinigung über die Gemeinnützigkeit der Stiftung aus. K fügte seiner Steuererklärung eine Spendenbescheinigung vom 23.12.08 bei, in der auf die vorläufige Bescheinigung des FA vom 21.1.09 über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit der Stiftung verwiesen wurde.

     

    Tatsächlich handelte es sich bei der Stiftung um ein Anlagemodell am grauen Kapitalmarkt in Form eines Schneeballsystems: Anleger sollten Zuwendungen leisten, sodann sollte die Stiftung den Stiftern Darlehen für eine Vermögensanlage gewähren. Das FA widerrief am 18.6.12 die vorläufige Anerkennung der Stiftung als gemeinnützig und versagte dem K den Sonderausgabenabzug für die Zuwendungen in den Stiftungsstock.

     

    Entscheidungsgründe

    Der Abzug der Zuwendung des K als Sonderausgabe (SA) scheitert schon daran, dass die Zuwendungsbestätigung materiell unrichtig ist. Eine Zuwendungsbestätigung ist nicht bloßes Mittel der Glaubhaftmachung einer Spende, sondern gemäß § 50 Abs. 1 EStDV materiell-rechtliche Voraussetzung für den SA-Abzug von Zuwendungen (BFH 19.7.11, X R 32/10, BFH/NV 12, 179). Die Stiftung konnte am 23.12.08 keine Zuwendungsbestätigung ausstellen, da die vorläufige Bescheinigung des FA über die Gemeinnützigkeit der Stiftung erst am 21.1.09 ausgestellt wurde. Die Zuwendungsbestätigung wurde mithin rückdatiert. Zwar darf nachträglich eine Zuwendungsbestätigung für das Jahr der Zuwendung ausgestellt werden. Eine solche nachträgliche Zuwendungsbescheinigung nach vorläufiger Anerkennung der Gemeinnützigkeit hat die Stiftung jedoch gerade nicht ausgestellt.

     

    Nach § 10b Abs. 4 S. 1 EStG darf nur der gutgläubige Steuerpflichtige auf die Richtigkeit der Spendenbestätigung vertrauen (BFH 26.4.02, XI R 30/01, BFH/NV 02, 1029). Ob ein Steuerpflichtiger die Unrichtigkeit der Bestätigung gekannt oder grob fahrlässig nicht gekannt hat, entscheidet sich nach individuellen Maßstäben. Es genügt nicht, dass er die tatsächlichen Umstände kennt, die zur Rechtswidrigkeit der Bestätigung geführt haben, er muss ein, wenn auch laienhaftes, Bewusstsein hiervon gehabt haben. Maßgeblicher Zeitpunkt ist die Einreichung der Steuererklärung (BFH 2.8.06, XI R 6/03, BStBl II 07, 8). Dem K war vorliegend die Unrichtigkeit der Zuwendungsbescheinigung bekannt, da diese offensichtlich rückdatiert war, um den Spendenabzug im Jahr 2008 zu ermöglichen. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Gemeinnützigkeit der Stiftung in Zukunft wieder anerkannt werden könnte, da die Stiftung nur dem Zweck diente, Kapital für ein Schneeballsystem zu erlangen.

     

    Praxishinweis

    Weist eine Spendenbescheinigung Beträge aus, die wegen des entgeltlichen Charakters der Zuwendung keine Spenden sind, ist die Bestätigung unrichtig. Setzt beispielsweise ein Schulträger das Schulgeld so niedrig an, dass der normale Schulbetrieb nur durch Zuwendung der Eltern an einen Förderverein aufrechterhalten werden kann, die dieser an den Schulträger abzuführen hat, sind diese Zuwendungen Leistungsentgelt und nicht Spenden (BFH 12.8.99, XI R 65/98, BStBl II 00, 65). Der Steuerpflichtige kann sich nicht darauf berufen, der Spendenbescheinigung vertrauen zu können.

    Quelle: Ausgabe 10 / 2014 | Seite 257 | ID 42915327