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  • 28.07.2022 · Nachricht · Testamentserrichtung

    Spielraum des Erblassers bei Auflagen groß, aber nicht unbegrenzt

    | Die spätere Erblasserin E setzte ihre Tochter T und ihre Enkelin in einem notariellen Testament zu ihren Erben ein. Offenbar war ihr die außereheliche Beziehung der T ein Dorn im Auge. T war zwar noch „auf dem Papier“ verheiratet, hatte aber in M einen neuen Lebenspartner gefunden, mit dem sie teilweise in der Wohnung der T im Haus der E zusammenwohnte. Daher verfügte die E in ihrem Testament: „Die Erben haben dafür zu sorgen, dass es Herrn M auf Dauer untersagt wird, das Grundstück … zu betreten. Den Erben ist es darüber hinaus untersagt, das Grundstück oder Teile davon an Herrn M oder dessen Abkömmlinge zu veräußern, zu verschenken oder auf sonstige Weise zu übertragen.“ Die Auflage sicherte die E über eine Testamentsvollstreckung ab. Bei einem Verstoß gegen die Auflage sollte der Testamentsvollstrecker die Immobilie verkaufen und eine Hälfte des Erlöses den Erben und die andere Hälfte einer gemeinnützigen Organisation auskehren. Die Erben klagten auf Feststellung, dass die Auflage nichtig ist, und bekamen vom LG Bochum mit Urteil vom 29.4.21 recht (8 O 486/20, Abruf-Nr. 230288 ). |