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  • · Fachbeitrag · Verfahrensrecht

    Bescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten und nicht dem Testamentsvollstrecker bekannt gegeben

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    | Ein nach Abschluss des Klageverfahrens, aber vor Ablauf der Rechtsmittelfrist geänderter Bescheid ist nicht dem Prozessbevollmächtigten für das Klageverfahren, sondern dem Testamentsvollstrecker bekannt zu geben. |

     

    Sachverhalt

    Der Kläger erbte Gesellschaftsanteile an einer GmbH & Co. KG und an einer GmbH. Die vom Testamentsvollstrecker T beantragte Optionsverschonung (Steuerbefreiung von 100 % gemäß § 13a Abs. 8 ErbStG) gewährte das FA für die GmbH, nicht aber für die KG. K erhob Klage, die mit Urteil vom 9.12.13 (3 K 3969/11 Erb, ErbBstg 14, 256) abgewiesen wurde. Das FG ließ die Revision zu. Das Urteil ging am 6.1.14 bei den Prozessbevollmächtigten und am 9.1.14 beim FA ein. Mit Schreiben vom 23.1.14 erklärte K den Verzicht auf die Einlegung der Revision. Das FA änderte am 29.1.14 den ErbSt-Bescheid und strich die Optionsverschonung für die GmbH, da die Optionsverschonung nach § 13a Abs. 8 ErbStG nur einheitlich für alle erworbenen Wirtschaftseinheiten ausgeübt werden könne. Den Bescheid gab es den „Prozessbevollmächtigten im Erbfall …“ bekannt.

     

    Nach Ansicht des K sei bei Erlass des Änderungsbescheids vom 29.1.14 die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen, denn das FG-Urteil sei nach der Erklärung des Verzichts auf Einlegung der Revision rechtskräftig geworden. Die Abgabe der ErbSt-Erklärung durch T sei im Jahr 2009 erfolgt, sodass die Festsetzungsfrist zum 31.12.13 abgelaufen sei. Der ErbSt-Bescheid vom 29.1.14 sei ferner nicht wirksam bekannt gegeben worden. Mit Beendigung des Klageverfahrens sei die Vollmacht des Prozessbevollmächtigten erloschen.