· Fachbeitrag · Verfahrensrecht
Der aufgehobene Schenkungsteuerbescheid: Wie weit bindet ein FG-Urteil das FA?
von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
| Hat das FG in einem rechtskräftigen Urteil einen Schenkungsteuerbescheid mit der Begründung aufgehoben, der vom FA besteuerte Erwerb sei weder für den im Bescheid genannten Zeitpunkt noch für einen späteren Zeitpunkt feststellbar, steht die Rechtskraft des Urteils einer erneuten Besteuerung dieses Erwerbs entgegen. Eine nach dem FG-Urteil von den Beteiligten des Erwerbsvorgangs erstellte schriftliche Bestätigung des Erwerbs für den im aufgehobenen Bescheid genannten Zeitpunkt rechtfertigt nicht den Erlass eines neuen Steuerbescheides ‒ so der BFH in seinem Urteil vom 19.2.20. |
Sachverhalt
Die Klägerin K ist eine am 13.8.08 errichtete Stiftung, deren Begünstigte die Stifterin S, ihr Ehemann und ihre Tochter sind, sowie mit der Geburt weiterer Abkömmlinge der S auch jene. Als Anfangsvermögen sicherte S der K Aktien der T-AG zu. Das FA legte der SchenkSt (Bescheid vom 12.1.11) für die Schenkung am 13.8.08 den persönlichen Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG (Enkel) zugrunde. K begehrte den Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG (Kind), da noch keine Enkel geboren seien.
Das FG Münster (11.11.14, 3 K 984/12 Erb) hob den Bescheid auf, da weder zum 13.8.08 noch für einen anderen Zeitpunkt die Abtretung der Aktien an die Stiftung feststellbar sei. Die Stiftungsurkunde beinhalte nur die Zusage hierzu. Zur Höhe des Freibetrags äußerte sich das FG nicht. Sodann legte K dem FA ein Dokument vom 5.2.15 vor, das die Aktienabtretung per 5.11.08 bestätigte. Daraufhin erließ das FA am 22.6.15 einen Bescheid auf den 5.11.08, der inhaltlich dem Bescheid vom 12.1.11 entsprach. Die Klage der K mit dem Begehren, es sei der Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG maßgeblich, wies das FG Münster (18.5.17, 3 K 3247/15 Erb, EFG 17, 1208) ab ‒ allerdings zu Unrecht.
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