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  • · Fachbeitrag · Verfahrensrecht

    ErbSt: Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    Prozesszinsen auf eine ErbSt-Erstattung sind nach § 236 AO auch dann zu gewähren, wenn die eingereichte Klage für erledigt erklärt wurde, weil die Steuerfestsetzung einen Vorläufigkeitsvermerk im Hinblick auf ein Verfahren vor dem BVerfG enthalten hat (Niedersächsisches FG 21.7.11, 3 K 203/11, Rev. eingelegt, Az. BFH II R 49/11, Abruf-Nr. 120414).

    Sachverhalt

    Die Klägerin ist Alleinerbin ihrer eingetragenen Lebenspartnerin. Das FA legte der ErbSt-Festsetzung Steuerklasse III zugrunde. Die Klägerin begehrte beim FG Steuerklasse I. Wegen der beim BVerfG anhängigen Verfassungsbeschwerde wurde die Steuerfestsetzung für vorläufig erklärt und die FG-Klage durch Erledigungserklärungen beendet. Nachdem das BVerfG am 21.7.10 (1 BvR 611/07, ErbBstg 10, 206) die Erbschaftsbesteuerung eingetragener Lebenspartner für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG (Gleichheitssatz) erklärt hatte, erstattete das FA die überzahlte ErbSt. Die Klägerin beantragte für den Zeitraum ab Klageeinreichung bis zur Auszahlung des Erstattungsbetrags Prozesszinsen nach § 236 Abs. 2 Nr. 1 AO. Das FA lehnte dies ab, da nicht die FG-Klage, sondern der Beschluss des BVerfG ursächlich für die Erstattung gewesen sei.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Klägerin hat Anspruch auf Prozesszinsen nach § 236 AO. Nach § 236 Abs. 1 S. 1 AO ist der zu erstattende Betrag zu verzinsen, wenn durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder aufgrund einer solchen Entscheidung eine festgesetzte Steuer herabgesetzt wird. Nach § 236 Abs. 2 Nr. 1 AO gilt dies entsprechend, wenn sich der Rechtsstreit durch Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts erledigt. Prozesszinsen sind also nur zuzuerkennen, wenn der angestrengte Rechtsstreit ursächlich für die Herabsetzung und Erstattung der Steuer war (BFH 15.10.03, X R 48/01, BStBl I 04, 169). Im Streitfall wäre es ohne die FG-Klage nicht zur Aufnahme des Vorläufigkeitsvermerks und ohne diesen nicht zur Herabsetzung der ErbSt nach der Gesetzesänderung infolge der Entscheidung des BVerfG gekommen. Die Herabsetzung der Steuer war insofern keine unmittelbare Folge der FG-Klage. Für die Verzinsung nach § 236 AO macht es aber keinen Unterschied, ob