· Fachbeitrag · Verfahrensrecht
Wirksam: ESt-Bescheid des Erblassers wurde nicht an alle, sondern nur an einen Miterben adressiert
von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
| Gibt das FA den Bescheid für die ESt-Veranlagung eines verstorbenen Steuerpflichtigen, der von mehreren Personen beerbt wurde, nur an einen der Miterben bekannt, ist der ESt-Bescheid wirksam - so der BFH entgegen der Vorinstanz in seiner jüngsten Entscheidung. |
Sachverhalt
Der Erblasser E wurde von fünf Personen in Erbengemeinschaft (EG), der auch der Kläger K angehörte, beerbt. Das FA erließ für das Todesjahr des E einen ESt-Bescheid, den es an eine von einer Miterbin beauftragte Sozietät „als Zustellungsvertreter für die Rechtsnachfolger des E“ und an K „als Rechtsnachfolger des E“ bekannt gab. In keinem der beiden Bescheide wurden die Mitglieder der EG einzeln benannt. Auch enthalten beide Versionen keinen Hinweis auf die Gesamtschuldnerschaft der Miterben sowie darauf, dass ein Bescheid gleichen Inhalts auch anderen Personen zugesandt wurde. K vertrat die Ansicht, der gegen ihn erlassene Bescheid sei wegen inhaltlicher, auf einem Adressierungsmangel beruhender Unbestimmtheit nichtig (§ 125 Abs. 1 AO) und unwirksam (§ 124 Abs. 3 AO). Das FG Münster (19.4.13, 14 K 3020/10 E, ErbBstg 14, 158 f.) gab der Klage statt. Den K als „Rechtsnachfolger des E“ zu bezeichnen, sei falsch. K sei weder Einzel- noch alleiniger Gesamtrechtsnachfolger gewesen. K sei daher unrichtigerweise als alleiniger Schuldner der festgesetzten Steuer bezeichnet worden.
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Ein Steuerbescheid, mit dem das Finanzamt einen Miterben für die Steuerschuld des vor Durchführung der Einkommensteuerveranlagung verstorbenen Steuerpflichtigen in Anspruch nimmt, muss den Erfordernissen des § 157 AO genügen. Die Bezeichnung des Miterben als „Rechtsnachfolger“ des Erblassers in diesem Kontext kann unter Berücksichtigung der Gesamtumstände zur Bestimmung des Steuerschuldners genügen (Abruf-Nr. 184325). |
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