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  • · Fachbeitrag · Verlustvortrag nach alter Rechtslage

    Verlustabzug nach § 10d EStG nur vererblich, wenn Erbe wirtschaftlich belastet ist

    | Ist auszuschließen, dass der Erbe die den Verlustvorträgen zugrunde liegenden Verbindlichkeiten des Erblassers zu tragen hat, kann er den Verlustvortrag des Erblassers mangels Beeinträchtigung seiner Leistungsfähigkeit nicht beanspruchen - so der BFH. |

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin K ist Alleinerbin ihres im Jahr 2004 verstorbenen Vaters B. B veräußerte in 2003 eine Kommanditbeteiligung an den Ehegatten der K. Zum 31.12.04 wurde für B wegen gewerblicher Verluste aus der KG ein verbleibender Verlustvortrag nach § 10d Abs. 4 EStG zum 31.12.04 festgestellt. K beantragte, den Verlustvortrag des B in ihrer ESt-Veranlagung zu berücksichtigen. FA und FG München (25.11.14, 12 K 1132/12, EFG 15, 1799) lehnten dies ab.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Revision ist unbegründet (BFH 14.6.16, IX R 30/15, Abruf-Nr. 190256). Nach der in 2007 geänderten Rechtsprechung des BFH (17.12.07, GrS 2/04, BStBl II 08, 608) kann der Erbe einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustabzug nach § 10d EStG nicht geltend machen. Die bisherige gegenteilige Rechtsprechung ist aber aus Gründen des Vertrauensschutzes in allen Erbfällen anzuwenden, die bis zum Ablauf des Tages der Veröffentlichung des Beschlusses im BStBl am 18.8.08 eingetreten sind (BMF 24.7.08, BStBl I 08, 809).

     

    Nach bisheriger BFH-Rechtsprechung war Voraussetzung für den Verlustabzug, dass der Erbe den Verlust auch tatsächlich getragen hat (BFH 14.5.09, IX B 216/08, juris; BFH 22.5.13, IX B 185/12, BFH/NV 13, 1233). Eine wirtschaftliche Belastung fehlt jedenfalls, wenn der Erbe für Nachlassverbindlichkeiten gar nicht oder nur beschränkt haftete (BFH 29.3.00, I R 76/99, BStBl II 00, 622). Den Verlust „tragen“ bedeutet, dass der Erbe in seiner Einkommens- oder Vermögenssphäre belastet ist. Haftet der Erbe zwar kraft Gesetzes für Verbindlichkeiten, die mit den Verlusten des Erblassers in Zusammenhang stehen, ist aber auszuschließen, dass er sie tatsächlich begleichen muss, ist er wirtschaftlich nicht belastet (BFH 5.5.99, XI R 1/97, BStBl II 99, 653).

     

    Im Streitfall war K durch die Verluste des B wirtschaftlich nicht belastet. B hatte sämtliche den Verlustvorträgen zugrunde liegenden Verbindlichkeiten bereits vor der Übertragung der KG-Beteiligung getilgt. Die Möglichkeit des Verlustabzugs nach § 10d EStG steht ihr daher nicht zu.

     

    Relevanz für die Praxis

    Eine wirtschaftliche Belastung liegt nicht vor, wenn dem Erbe aufgrund eines Verlusts des Erblassers lediglich ein geringeres Vermögen zufällt (BFH 5.5.99, XI R 1/97, BStBl II 99, 653; BFH 22.5.13, IX B 185/12, BFH/NV 13, 1233). Da B seine KG-Beteiligung zu Lebzeiten auf den Schwiegersohn übertrug, war auch eine steuerliche Belastung der Klägerin aus der Aufdeckung stiller Reserven, die beim Erblasser gebildet worden sind, ausgeschlossen.(GG)

    Quelle: Ausgabe 02 / 2017 | Seite 33 | ID 44412891