· Fachbeitrag · Versorgungsleistungen
Kein Sonderausgabenabzug, wenn der Erbfall nach dem 31.12.07 eintritt
von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
| Versorgungsleistungen, die nach einer vor dem 1.1.08 vereinbarten Übertragung vermieteter Grundstücke erst von Todes wegen geleistet werden, sind nicht als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn der Tod des Vermögensübergebers nach dem 31.12.07 eingetreten ist. Der Sonderausgabenabzug richtet sich nach dem zum Zeitpunkt des Todes des Vermögensübergebers geltenden Recht ‒ so das FG Münster mit Urteil vom 13.12.17. |
Sachverhalt
Im Jahr 2004 verpflichtete A seine Kinder für den Fall seines Vorversterbens einen monatlichen Betrag an seine zweite Ehefrau E zu zahlen. Als Gegenleistung für diese Verpflichtung und Reallast verzichtete E auf ihre Pflichtteilsansprüche. Nach dem Tod von A im Jahr 2012 gingen auf seine Erben (Kinder) vermietete Immobilien (Privatvermögen) über. Die Erben machten die aus den erwirtschafteten Erträgen geleisteten Zahlungen an E als Sonderausgaben (SA) geltend.
Das FA lehnte den SA-Abzug ab. § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG a.F. sei nicht anzuwenden. Die Vermögensübertragung sei nicht vor dem 1.1.08 vereinbart worden, sondern erst von Todes wegen in 2012 erfolgt. Nach Ansicht der Klägerin K, der Erbengemeinschaft, die aus den Kindern des verstorbenen A besteht, ist § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG a.F. anwendbar. § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG in der neuen Fassung des JStG 2008 sei auf Versorgungsleistungen anzuwenden, die auf nach dem 31.12.07 vereinbarten Vermögensübertragungen beruhen. Vorliegend sei die Zahlungsverpflichtung in 2004 vereinbart worden.
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