· Fachbeitrag · Versorgungsleistungen
Vollständige Besteuerung versus Ertragsanteil
von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
Wiederkehrende Leistungen aus der Übertragung von GmbH-Anteilen sind auch dann vollständig als sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 1 EStG zu versteuern, wenn die Vertragsparteien eine Abänderbarkeit der Leistungen zwar nicht ausdrücklich vereinbart haben, jedoch gleichbleibende Leistungen nicht gewollt und geregelt haben (FG Köln 18.1.12, 7 K 921/07, rkr., Abruf-Nr. 122591). |
Sachverhalt
Der Kläger K war neben seinem Sohn T zu 50 % an der T-GmbH und zu 60 % am Betriebsgrundstück beteiligt (Betriebsaufspaltung). Ende des Jahres 1999 übertrug K seine Anteile an der GmbH sowie am Grundbesitz auf T gegen eine lebenslange wertgesicherte Versorgungsrente. Eine Bezugnahme auf § 323 ZPO erfolgte nicht. Der Übertragungsvertrag enthielt keine ausdrückliche Vereinbarung, ob die monatlichen Zahlungen abänderbar sein sollten.
Das FA nahm dennoch an, dass die wiederkehrenden Leistungen abänderbar und daher vollständig zu versteuern seien. K begehrte die Besteuerung lediglich mit dem Ertragsanteil, da sich die Abänderbarkeit der Leistungen entweder durch eine ausdrückliche Bezugnahme auf § 323 ZPO oder auf andere Weise aus dem Vertrag ergeben müsse, was vorliegend nicht der Fall sei.
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