26.05.2023 · Nachricht · Verwertung des Nachlasses
Beratungs- und Lagerkosten als Nachlassverwaltungskosten
| Nach Auffassung des FG Köln (18.8.22, 7 K 2127/21, Abruf-Nr. 234750 , Rev. BFH: II R 43/22) sind Lagerkosten und Beratungskosten, die allein der Verwertung von zum Nachlass gehörenden Kunstgegenständen dienen, nicht nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStG abzugsfähig. Es handelt sich danach um Nachlassverwaltungskosten der Erben nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 3 ErbStG. |
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