27.01.2022 · Nachricht · Vorweggenommene Erbfolge
Leibrente oder dauernde Last bei Bezugnahme auf § 323 ZPO und Ausschluss der Abänderbarkeit wegen des Pflegerisikos?
| Werden im Zusammenhang mit der Übertragung von Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge wiederkehrende Sach- und Geldleistungen zugesagt, hängt deren steuerliche Behandlung (voll abziehbare dauernde Last oder nur mit dem Ertragsanteil zu berücksichtigende Leibrente) im Wesentlichen davon ab, ob sie abänderbar sind. Für die Abänderbarkeit genügt eine Bezugnahme auf § 323 ZPO. Allerdings sind die wiederkehrenden Leistungen trotz eines Vorbehalts nach § 323 ZPO dann als Leibrente anzusehen, wenn die Abänderbarkeit für den Fall der Heimunterbringung bzw. Pflegebedürftigkeit der Vermögensübergeber ausgeschlossen wird (BFH 3.5.17, X R 9/14, BFH/NV 17, 1164). |
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