Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Vorweggenommene Erbfolge

    Schenkung: Keine Grunderwerbsteuer bei Vereinigung von Anteilen an Kapitalgesellschaften

    von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster

    • 1. Die Vereinigung von Anteilen an einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft i.S. von § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG ist insoweit nach § 3 Nr. 2 S. 1 GrEStG von der GrESt befreit, als sie auf einer schenkweisen Anteilsübertragung beruht.
    • 2. Eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 6 GrEStG scheidet für die nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG steuerbare Vereinigung von Anteilen an einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft aus.
    • 3. Soweit die zu einer Anteilsvereinigung i.S. des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG führende Übertragung von Anteilen an einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft im Rahmen einer gemischten Schenkung erfolgt, sind für den entgeltlichen Teil des Erwerbs gemäß § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 GrEStG als Bemessungsgrundlage der GrESt die festgestellten Grundbesitzwerte anzusetzen, soweit sie auf den entgeltlichen Teil des Erwerbs entfallen.

    (BFH 23.5.12, II R 21/10, Abruf-Nr. 122198)

    Sachverhalt

    Durch notariellen Vertrag vom 8.8.07 übertrug der Vater seinen Anteil an einer GmbH von 41 % des Stammkapitals ohne Gegenleistung auf seinen Sohn. Durch notariellen Vertrag vom 18.6.08 übertrug er den verbleibenden Geschäftsanteil an der GmbH von 59 % im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gegen Rentenzahlung auf den Sohn, der durch die Übertragung zum alleinigen Gesellschafter der GmbH wurde. Das FA ging davon aus, dass die zur Anteilsvereinigung führende Übertragung der 59 % zur Grunderwerbsteuerpflicht insgesamt führt.

     

    Entscheidungsgründe

    Nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG unterliegt der GrESt ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung eines oder mehrerer Anteile der Gesellschaft begründet, zu deren Vermögen ein inländisches Grundstück gehört, wenn durch die Übertragung unmittelbar oder mittelbar mindestens 95 % der Gesellschaftsanteile in der Hand des Erwerbers allein vereinigt werden. Gegenstand der Steuer ist nicht der Anteilserwerb, sondern die durch ihn begründete Zuordnung von mindestens 95 % der Anteile in einer Hand. Mit dem Anteilserwerb wird derjenige, in dessen Hand sich die Anteile vereinigen, im Wege einer Fiktion so behandelt, als habe er die Grundstücke von der Gesellschaft erworben (ständige Rechtsprechung z.B. BFH 2.4.08, II R 53/06, BStBl II 09, 544 m.w.N.).